§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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