Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1828)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 15. Februar 2006 die Ermächtigung zum Abschuss eines Luftfahrzeuges (durch den dritten Absatz in § 14) als mit dem Grundgesetz für "unvereinbar und nichtig" erklärt. Er gab der Verfassungsbeschwerde von vier Rechtsanwälten, einem Patentanwalt und einem Flugkapitän statt.
Dieses Gesetz ist vom Bundestag im September 2004 verabschiedet worden. Der Bundespräsident hat das Gesetz erst am 11. Januar 2005 unterzeichnet. Gleichzeitig äußerte er in einem Schreiben an den Bundeskanzler verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz. Im Fall des nach § 14 geregelten Abschusses eines Passagierflugzeuges würde der Tod Unbeteiligter an Bord und am Boden in Kauf genommen werden. "Damit wird Leben zugunsten anderen Lebens geopfert".
In der Klageschrift der Beschwerde heißt es u.a.: "Das Leben ist keine Sache und Vermögenswert. Niemand weiß, wann und wie es endet. Sein Wert hängt nicht von der vermuteten Dauer ab. Die Verfassung erlaubt dem Staat nicht, gefährdetes Leben gering zu schätzen. Man verliert nicht das Recht auf Leben, weil der Minister meint, es würde nicht mehr lang dauern und sei für alle besser so."
Abschnitt 1 – Allgemeines
Abschnitt 2 – Sicherheitsmaßnahmen
- § 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde
- § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden
- § 6 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- § 8 Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber
- § 9 Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen
- § 10 Zugangsberechtigung
- § 11 Verbotene Gegenstände
- § 12 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Abschnitt 3 – Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte
- § 13 Entscheidung der Bundesregierung
- § 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
- § 15 Sonstige Maßnahmen
