Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung

Die Vereinten Nationen haben sich mehrfach mit dem Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung befasst.

In der VN-Resolution 1998/77 vom 22.04.1998 heißt es u.a.:

"Die Menschenrechtskommission, (...)

1. macht auf das Recht eines jedes Menschen aufmerksam, im Rahmen der legitimen Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte niedergelegt ist, aus Gewissensgründen den Militärdienst zu verweigern;

2. begrüßt es, dass einige Staaten die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen ohne Untersuchung anerkennen; (...)

5. betont, dass die Staaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollen, um Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht auf Grund des Nichtableistens des Militärdienstes der Freiheitsentziehung und wiederholter Bestrafung zu unterwerfen, und erinnert daran, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, zur Rechenschaft gezogen oder erneut bestraft werden darf;

6. erklärt erneut, dass die Staaten in ihrem Recht und in ihrer Praxis Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Hinblick auf ihre Dienstbedingungen oder ihre wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder politischen Rechte nicht diskriminieren dürfen;

7. ermutigt die Staaten, vorausgesetzt, dass die Umstände des jeweiligen Falles den übrigen Erfordernissen der Flüchtlingsdefinition nach dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen, zu erwägen, denjenigen Militärdienstverweigerern aus Gewissensgründen, die zum Verlassen ihres Herkunftslandes gezwungen sind, weil sie befürchten, wegen ihrer Militärdienstverweigerung verfolgt zu werden, und es keine beziehungsweise keine hinreichenden Bestimmungen betreffend die Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen gibt, Asyl zu gewähren; (...)"

Der Hohe Kommissar der VN für Menschenrechte legte am 16.02.2004 einen Bericht über "Bürgerliche und politische Rechte, einschließlich der Frage der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen" vor. 

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