Artikel 45b [Wehrbeauftragter des Bundestages]

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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