Artikel 30 [Funktionen der Länder]

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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