Artikel 106b [Bundeszuschuss aus Kraftfahrzeugsteuer]

Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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