Artikel 101 [Ausnahmegerichte]

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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