Erlass zur Entlassung totaler Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr

Das Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) regelt mit diesem Erlass, unter welchen Voraussetzungen Totale Kriegsdienstverweigerer, aber auch politisch extremistische Soldaten zu entlassen sind. Im Folgenden werden die sich auf die Totalverweigerung beziehenden Ausführungen dokumentiert:

 

Erlass BMVg PSZ I 7 - Az 24-16-02 vom 21. April 2008

"Vorzeitige Entlassung von Grundwehrdienstleistenden (GWDL)/freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden (FWDL) gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes"

A. Dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht widerspricht es, dass sich Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, durch ihr Verhalten - insbesondere durch die Begehung von Straftaten - dem Wehrdienst entziehen. Gleichwohl kann eine Entlassung gerade bei extremistischen und anderen verfassungsfeindlichen Straftaten und Dienstvergehen geboten sein. Vor dem Hintergrund dieses Spannungsfeldes ist zur leichteren Entscheidungsfindung und zur Sicherstellung einer einheitlichen Entlassungspraxis Folgendes zu beachten:

1. Extremismus:

(...)

2. Wehrstraftaten:

a) GWDL dürfen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 oder Abs. 4 Nr. 2 WPflG nicht nur deshalb aus dem Wehrdienst entlassen werden, weil sie sich durch das Begehen von Wehrstraftaten - insbesondere wenn sie dem Dienst eigenmächtig fernbleiben, ihn eigenmächtig verlassen oder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten - dem Dienst zu entziehen versuchen. Es gibt auch kein Recht auf eine sog. "Totalverweigerung", da der Wehrpflichtige nach der Verfassung (Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes) nur die Möglichkeit hat, gemäß den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen den Wehrdienst zu verweigern. Die vorzeitige Entlassung von GWDL wegen solcher Verhaltensweisen kommt daher regelmäßig erst dann in Betracht, wenn

(1) die disziplinaren Möglichkeiten und sonstigen Führungsmittel ausgeschöpft sind, insbesondere also die Richterin/der Richter am Truppendienstgericht der weiteren Verhängung von Disziplinararrest nach § 40 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) nicht zustimmt. oder

(2) die/der zuständige Disziplinarvorgesetzte nach der Vollstreckung von mindestens zwei Disziplinararresten von je 21 Tagen zu der sicheren Überzeugung kommt, dass nach dem bisherigen Verhalten des Soldaten und nach seinem Persönlichkeitsbild eine Änderung seiner ablehnenden Haltung seiner Dienstpflicht gegenüber nicht zu erwarten ist. Der Abbruch eines verhängten und in Vollstreckung befindlichen Disziplinararrestes ist grundsätzlich zu vermeiden.

3. Sonstige Straftaten:

(...)

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