Erlass zur Behandlung von Kriegsdienstverweigerern in der Bundeswehr
Dieser Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) weist der Truppe an, wie sie mit kriegsdienstverweigernden Soldatinnen und Soldaten umzugehen hat:
Erlass BMVg FÜ S I 1 - Az 24-11-01 - vom 3. November 2005
VMBl 2005 S. 133
Soldatinnen und Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer beantragt haben (Antragstellerin und Antragsteller), sind wie folgt zu behandeln:
1. Behandlung bei Antragstellung
Erklärt eine Soldatin oder ein Soldat, dass sie oder er aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte sie bzw. ihn zu veranlassen, einen entsprechenden Antrag schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Kreiswehrersatzamt (KWEA) zu stellen.
2. Behandlung nach Antragstellung und vor Anerkennungsentscheidung
2.1 Fortbestehen der Dienstpflichten
Antragstellerinnen und Antragsteller sind grundsätzlich verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Antrag alle Dienstpflichten, einschließlich des Waffendienstes, zu erfüllen. Schuldhafte Dienstpflichtverletzungen können disziplinar geahndet werden.
2.2 Befreiung von Dienstpflichten
Erscheint für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar, kann sie oder er von solchen Diensten befreit werden. Der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Soldatin bzw. den Soldaten aktenkundig darüber zu befragen, ob der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar empfunden wird.
2.3 Entscheidung über die Befreiung
Die Entscheidung über die Befreiung von der unmittelbaren Bedienung der Waffe trifft der nächste Disziplinarvorgesetzte.
2.4 Urlaub
Für die Gewährung von Urlaub gelten die Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (ZDv 14/5, F 511). Urlaubsansprüche sollen vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr gewährt werden.
2.5 Beförderung, Laufbahnausbildung und Versetzung
Die Beförderung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers ist während des Anerkennungsverfahrens nicht zulässig (vgl. ZDv 20/7 Nr. 131). Sie sind aus einem Studium, einer zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung, einem Laufbahnlehrgang oder ähnlichen Ausbildungsmaßnahmen herauszunehmen. Der Erlass "Verwendung von Offizieren des Truppendienstes sowie von Offizier- und Reserveoffiziers-Anwärtern im Wehrdienst, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben" vom 3. Mai 1988 (BMVG P II 1 Az 16-02-11/10 vom 3.5.1988, R 3/88), sind für Angehörige der Laufbahn der Fachunteroffiziere und der Feldwebel (einschließlich der Laufbahnanwärterinnen und -anwärter) sinngemäß anzuwenden.
3. Behandlung nach Anerkennungsentscheidung
3.1 Unterrichtung durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ)
Das BAZ teilt die Anerkennung dem oder der nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mit. Ist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Grundwehrdienstleistender, teilt das BAZ zugleich mit, ob eine unverzügliche Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis erfolgen kann. Die Soldatin oder der Soldat bleibt auch nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer bis zur Entlassung oder bei grundwehrdienstleistenden Soldaten bis zur möglichen Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis zum Dienst verpflichtet.
3.2 Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Soldatengesetz erbringen
Eine als Kriegsdienstverweigerin anerkannte Berufssoldatin oder Soldatin oder ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist unverzüglich gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 oder § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 des Soldatengesetzes zu entlassen. Gleiches gilt gemäß § 75 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SG für eine Soldatin oder einen Soldaten, die oder der eine Dienstleistung nach Maßgabe des SG erbringt.
3.3 Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten
Ein als Kriegsdienstverweiger anerkannter Grundwehrdienst Leistender ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) zu entlassen, sofern eine unverzügliche Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nicht möglich ist. Ein als Kriegsdienstverweiger anerkannter freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistender ist entsprechend § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 WPflG zu entlassen. Gleiches gilt für Soldaten, der einen anderen Wehrdienst nach Maßgabe des WPflG leistet.
3.4 Befreiung von Dienstpflichten
Der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Soldatin oder den Soldaten von allen Diensten befreien, die sich nach seinem oder ihrem Eindruck für diese bzw. diesen unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Anerkennung als Härte darstellen könnten. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Waffen einschließlich der hierzu gehörenden theoretischen Ausbildung. Eine Härte liegt nicht schon bei solchen Diensten vor, die aus anderen als Gewissensgründen psychische Belastungen bedeuten oder körperliche Anstrengungen mit sich bringen. Im Zweifel ist zugunsten der Soldatin oder des Soldaten zu entscheiden. Disziplinarmaßnahmen wegen Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen (einschließlich der Ausbildung an ihnen) sind nicht mehr zu verhängen, vor der Anerkennung verhängte Disziplinarmaßnahmen sind nicht mehr zu vollstrecken, über eingelegte Rechtsbehelfe gegen vor der Anerkennung verhängte Disziplinarmaßnahmen ist zu entscheiden.
3.5 Entlassung
Die Entlassung ist unverzüglich nach dem Zugang der Mitteilung des BAZ über die Anerkennung der Soldatin oder des Soldaten durch die zuständige Entlassungsdienststelle zu verfügen. Sie ist der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich gegen Empfangsschein oder Postzustellungsurkunde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist dem BAZ ein Abdruck der Entlassungsverfügung zu übersenden. Dieser Abdruck ist mit dem Vermerk zu versehen: "Entlassung einer als Kriegsdienstverweigerin anerkannten Soldatin" / "Entlassung eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten". Der Vermerk ist rot zu unterstreichen.
3.6 Spannungs- und Verteidigungsfall sowie Einsatz
Die genannten Regelungen gelten auch im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie im Einsatz.
Sonstiges
Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) bestätigt das KWEA der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem BAZ zu. Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG ist bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen. Auf Anforderung des KWEA sind die geforderten Stellungnahmen unverzüglich zu fertigen und zusammen mit der Personalakte (Grundakte) abzugeben. In begründeten Einzelfällen kann das BAZ unmittelbar von der personalbearbeitenden Stelle die Übersendung anderer Unterlagen als der Grundakte erbitten, wenn diese Übersendung erforderlich ist, um im Einzelfall festzustellen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat. Solchen Bitten ist unverzüglich zu entsprechen.
