Satzung

Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung e.V.
(vormals: Mit uns gegen die Wehrpflicht e.V.)

Inhalt:
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
2. Zweck
3. Mitgliedschaft
4. Mitgliedsbeitrag
5. Organe
6. Vorstand, Kassenwart
7. Mitgliederversammlung
8. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
9. Auflösung

Satzung in der geänderten Fassung vom 14. Januar 2005

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung in den Bereichen des Friedens, der Abrüstung, der Völkerverständigung sowie der friedlichen und gerechten internationalen Zusammenarbeit. Er fördert die Toleranz auf allen Gebieten der Politik und Kultur sowie die friedliche Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Völkern.

(1) Zum Zweck des Vereins gehört es auch, sich

  • für eine gewaltfreie internationale Sicherheitsordnung und für nichtmilitärische Konfliktlösungen einzusetzen und diese zu fördern,
  • zur Bildung über die Möglichkeiten friedlicher Konfliktlösungen und des Menschenrechts auf Kriegsdienstverweigerung beizutragen und diese zu fördern,
  • für die internationale Anerkennung des Menschenrechtes auf Kriegsdienstverweigerung und für den Schutz der Kriegsdienstverweigerer einzusetzen,
  • für die Abschaffung der Wehrpflicht international und in Deutschland einzusetzen,
  • für den Schutz der Gewissensfreiheit und die Wahrung der Rechte im Bereich von Dienstpflichten insbesondere nach Artikel 12a GG öffentlich einzutreten.

(2) Der Satzungszweck wird u.a. dadurch verwirklicht, daß der Verein Informations- und Öffentlichkeitsarbeit betreibt. Der Verein stellt ReferentInnen für Vorträge und veranstaltet selbst Seminare. Zur Arbeit des Vereins gehört auch, Informationsmaterialien zu verfassen und/oder zu verbreiten. Der Verein baut ein papiergebundenes und/oder elektronisches Archiv und eine Präsenzbibliothek mit Büchern, Zeitschriften, Pressematerial, Fachartikeln sowie Bild- und Tonmaterial zu den vorgenannten Themen auf und pflegt es. Archiv und Präsenzbibliothek sind für die Allgemeinheit zugänglich.
Darüber hinaus pflegt er Kontakte zu Entscheidungsträgern, Parteien, Verbänden, anderen Gruppen und zuständigen Institutionen. Er kann andere gemeinnützige Organisationen, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen, unterstützen und solchen Organisationen beitreten.

(3) Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.

(4) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den durch diese Satzung gesetzten Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem durch diese Satzung gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die notwendigen Finanzierungsmittel sollen dem Verein insbesondere durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden und Zuwendungen der Mitglieder und anderer natürlicher oder juristischer Personen zukommen.

3. Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat stimmberechtigte ordentliche und nicht stimmberechtigte fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Vorstand bestätigt die Mitgliedschaft.

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch finanzielle, sachliche oder sonstige Zuwendungen die Vereinszwecke fördern. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch eine einfache Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben und ebenso aufgegeben.

(4) Soweit weiter in der Satzung von Mitgliedern die Rede ist, sind ordentliche Mitglieder gemeint.

(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß oder
c) durch Tod des Mitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als ein Jahr säumig geblieben ist.
Einen Ausschluß kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, wenn ein Mitglied grob oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluß bekanntzugeben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluß Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand und bei der Mitgliederversammlung zu geben.

(6) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen. Sie haben keinen Anspruch darauf, geleistete Beiträge erstattet zu bekommen.

4. Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich gemahnt.

5. Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe, insbesondere Arbeitsausschüsse, gebildet werden.

6. Vorstand, Kassenwart

(1) Der Vorstand besteht aus:
1. einer oder einem ersten Vorsitzenden
2. einer oder einem Stellvertreter/in.

(2) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein.

(3) Der Vorstand und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode von Vorstand und Kassenwart beträgt zwei Jahre, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine kürzere Amtsperiode beschließt. Vorstand und Kassenwart bleiben so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand bzw. Kassenwart gewählt haben. Die Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied des Vorstandes kann der Kassenwart sein. Der Vorstand und der Kassenwart können jederzeit von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden.

(4) Der oder die 1. Vorsitzende und der oder die Stellvertreter/in bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB und vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Vorstandssitzungen sind für Mitglieder öffentlich.

7. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen, die Wahl des Vorstandes und des Kassenwarts sowie deren Entlastung, die Beitragsfestsetzung und die Auflösung des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.

(4) Die Mitgliederversammlung kann einen oder zwei Kassenprüfer wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine kürzere Amtsperiode beschließt. Die Kassenprüfer haben das Recht, besonders auf Antrag und im Beisein einzelner Mitglieder, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Zusätzlich kann ein weiteres Mitglied gewählt werden, das den oder die Kassenprüfer bei ihrer Aufgabe unterstützt.

(5) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

8. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, über eine Änderung der Vereinssatzung oder eine Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder des Kassenwarts bedürfen einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitgliedern. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

(2) Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.

(3) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln, jeweils mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

(4) Der oder die erste Vorsitzende wird mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Kommt diese Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den beiden Kandidat/inn/en, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein weiterer Wahlgang statt. Dann gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.

(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitglied oder des Kassenwarts insbesondere aufgrund von grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist zulässig und bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Auf alle Wahlvorhaben ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(7) Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung ist sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der oder dem Versammlungsleiter/in und von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

9. Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt hierbei auch über die gemeinnützige Weiterverwendung des Vereinsvermögens.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung und der Bildung auf dem Gebiet friedlicher internationaler Zusammenarbeit und Konfliktlösung.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, bilden die Vorstandsmitglieder gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Förderung der Bildung
in den Bereichen
Frieden, Abrüstung, Völkerverständigung, friedliche und gerechte internationale Zusammenarbeit

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