§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest und Jugendarrest sowie für den Vollzug von Disziplinararrest an Soldaten durch Behörden der Bundeswehr.

Gesetze

von
Arbeitsplatzschutzgesetz
bis
Zivildienstgesetz

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