Verwaltungsgericht Köln vom 03.12.2008

Vorlagenbeschluss - Wehrpflicht nicht mehr allgemein und deshalb grundgesetzwidrig

Aktenzeichen: 8 K 5791/08 und 8 K 5913/08

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 3. Dezember 2008 in zwei Fällen die Einberufung zum Grundwehrdienst ausgesetzt und beschlossen, "eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage" einzuholen, ob die Wehrpflicht "mit dem Grundgesetz unvereinbar ist". Nach Auffassung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln ist das aktuelle Wehrpflichtgesetz "mit dem Gebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit nicht vereinbar" und daher grundgesetzwidrig.

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass nicht einzelne Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes verfassungswidrig seien, sondern dass sich die Verfassungswidrigkeit vielmehr aus der "Zusammenschau mit den im Wehrpflichtgesetz neu geregelten Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen" ergäbe. Die erweiterten Regelungen nähmen "ein(en) so großen Teil von jungen Männern von der Dienstleistungspflicht" aus, "dass der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit verletzt ist." Es könne nicht mehr von der grundgesetzlichen Norm der Pflichtengleichheit gesprochen werden, "wenn nur noch eine Minderheit Dienst leistet und der Rest gesetzlich von der Dienstleistung befreit ist".

Die Kammer stützt sich in ihrer Auffassung auf eine umfängliche und aktuelle Auswertung regierungsamtlicher Angaben über die Einberufungspraxis (dazu ausführlicher Beitrag Zahlen und Fakten zur Willkürpraxis als PDF-Datei).

Beide Kläger, zum Oktober 2008 zur Bundeswehr einberufen, hatten sich u.a. gegen ihre Einberufung gewandt, weil sie die Wehrpflicht für grundgesetzwidrig halten. Sie haben sich dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts berufen, das bereits im April 2005 in drei Verfahren beschloss, die Einberufungen auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Wehrpflicht noch mit dem Grundgesetz vereinbar sei (Aktenzeichen: 8 K 8564/04). Den damaligen Vorlagenbeschluss hat das Verwaltungsgericht allerdings im Mai 2008 aufgehoben, da die rechtsstreitenden Parteien den eigentlichen Rechtsstreit für erledigt erklärten. Der 1982 geborene klagende Wehrpflichtige hatte die Altersgrenze für eine Einberufung überschritten.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Richtervorlage mit Beschluss vom 22.7.2009 als unzulässig abgewiesen.

Zu den im Tenor gleichlautenden Beschlüssen der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.12.2008:
Aktenzeichen 8 K 5791/08
Aktenzeichen 8 K 5913/08

In den Beschlüssen heißt es (8 K 5791/08 bzw. 8 K 5913/08):

(Randnummer 10 bis 16 bzw. 11 bis 17)
Für die Kammer steht die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht nach dem bis zum 30. September 2004 geltenden WPflG nicht in Frage. Die Sach- und Rechtslage hat sich in den letzten Jahren aber entscheidend verändert: Im Zuge einer Neuorientierung der Streitkräfte hin zur Krisenprävention und Krisenbewältigung und der hiermit einhergehenden veränderten Aufgabenstellungen hat das Bundesministerium der Verteidigung in den letzten Jahren die Zahl der Wehrdienstplätze kontinuierlich reduziert. Die Beklagte hat erklärt, ihre Einberufungspraxis in Zukunft nicht mehr von der Geburtenstärke eines Jahrgangs abhängig zu machen, sondern allein von der Bedarfslage der Bundeswehr. Dem entsprechend hat der Gesetzgeber, der die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte im Haushaltsplan auszuweisen (Art. 87 a Abs. 1 Satz 2, Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG) hat, die Zahl der Stellen für Wehrpflichtige reduziert (vgl. z.B. Haushaltsplan 2004, Einzelplan 14, S. 22 f.).

Die Veranlagungsstärke (VAS) für die jährlich zur Verfügung stehenden Plätze für Grundwehrdienstleistende (GWDL) bzw. solcher GWDL, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (FWDL) von mindestens einem und höchstens dreizehn Monaten leisten, hat sich in den Jahren 2000 - 2007 wie folgt entwickelt, vgl. Mitteilung der Bundesregierung in der BT-Drs. 16/8637, S. 25:

2000

128.400

2001

116.700

2002

107.000

2003

94.500

2004

73.500

2005

62.500

2006

60.000

2007

60.000

Laut Mitteilung der Bundesregierung in der BT-Drs. 16/8637, S. 2, ist auch für die Jahre 2008 und 2009 beabsichtigt, eine Jahresdurchschnittsstärke von 60.000 GWDL und FWDL beizubehalten. Nach dem Personalstrukturmodell 2010 ist in der Zielstruktur ein Umfang von 30.000 GWDL und 25.000 FWDL vorgesehen, was zu einer Einberufungszahl von durchschnittlich ca. 57.500 Wehrpflichtigen führen wird, vgl. BT-Drs. 16/8637, S. 31. Die Zahl der Wehrpflichtigen, die in den Jahren 2000 bis 2007 ihren Dienst antraten, entwickelte sich wie folgt, vgl. BT-Drs. 16/8637 S. 23 f., BT-Drs. 16/5578 S. 18 f., BT-Drs. 16/760 S. 6, BT-Drs. 14/5857 S. 16: Grundwehrdienst angetreten / Nach Ablauf eines Monats noch im Dienst

1998

160.425

157.534

1999

154.842

152.117

2000

144.647

140.687

2001

129.441

125.715

2002

123.812

119.796

2003

102.600

98.087

2004

79.850

76.607

2005

68.428

65.024

2006

71.321

63.197

2007

67.834

62.770

(Randnummer 21 bzw. 22)
Die Kammer verkennt nicht, dass der Gesetzgeber sich mit dem Erlass des Wehrpflichtgesetzes verfassungsgemäß für die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht entschieden hat. Die von ihr zur Überprüfung gestellten Vorschriften des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG sind mithin nicht für sich gesehen verfassungswidrig. Ihre Verfassungswidrigkeit ergibt sich vielmehr in Zusammenschau mit den im Wehrpflichtgesetz neu geregelten Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen: Die auf § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG gestützte Einberufungsentscheidung verletzt den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil durch die im Wehrpflichtgesetz neu geregelten Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen ein so großer Teil von jungen Männern von der Dienstleistungspflicht ausgenommen wird, dass der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit verletzt ist. Gleichwohl ist die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässig. Denn eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt und bei der sich deshalb der etwa bestehende verfassungsrechtliche Mangel durch eine Nachbesserung bei der einen oder der anderen Einzelregelung beheben ließe, kann grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 - u. a., BVerfGE 102, 127 (140 f.).

(Randnummer 22 bzw. 23)
Nach Auffassung der Kammer verstößt § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Fassung vom 16. September 2008 gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG.

(Randnummer 28 bzw. 30)
(...) Aus dem Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit (BVerfGE 69, 1 (24)) ist es dem Gesetzgeber verwehrt, die Wehrpflicht allein an dem Kriterium der Bedarfslage auszurichten. Eine staatsbürgerliche Pflichtengleichheit ist nur gewährleistet, wenn sichergestellt ist, dass Wehrpflichtige umfassend und gleichmäßig herangezogen werden. Wenn aber nur noch eine Minderheit Dienst leistet und der Rest gesetzlich von der Dienstleistung befreit ist, so kann von einer gleichen Last für alle pflichtigen Bürger nicht mehr gesprochen werden. (...)

(Randnummer 29 bzw. 31)
Der Ansatz des BVerwG, der Gesetzgeber könne den Anforderungen der Wehrgerechtigkeit gerecht werden, indem er bei einem verringerten Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen die entstandene Lücke durch eine sachgerechte Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien, insbesondere durch die Erweiterung der Wehrdienstausnahmen, schließt, ist auch abzulehnen, weil sich sachliche Kriterien für die Veränderung der Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen faktisch beliebig begründen lassen, ihre Berechtigung aber selten konsensfähig ist. (...) Für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar ist die Aussage in den Gesetzesmaterialien zur Änderung des WPflG, die gestiegenen Anforderungen an den zu erreichenden Ausbildungsstand ließen nur noch den Einsatz T1 - und T2 -gemusterter Wehrpflichtiger zu (BT-Drucksache 15/3279, S. 10). Immerhin haben T3 -gemusterte Wehrpflichtige seit Einführung der Wehrpflicht ihren Dienst in der Bundeswehr (und dem Zivildienst) geleistet. Dass deren Dienstposten allesamt weggefallen wären, ist nicht gegeben. Wehrpflichtige werden weiterhin etwa als „Büro- und Stabsdienstsoldat", als „Koch in Truppenküchen", als „Kraftfahrer (insbesondere von handelsüblichen Fahrzeugen)" und im „protokollarischen Dienst im Wachbataillon" eingesetzt (vgl. BT-Drs. 16/760 S. 10 f.).

(Randnummer 30 bzw. 32)
Dem einzelnen Wehrpflichtigen wird es im Ergebnis gleichgültig sein, ob die anderen, nicht eingezogenen wehrdienstfähigen Männer aufgrund einer Ermessenentscheidung der Verwaltung oder aufgrund von gesetzlich normierten Wehrdienstausnahmen keinen Dienst zu leisten brauchen. Je mehr junge Männer von der Dienstleistungspflicht ausgenommen werden, desto mehr wird er die eigene Einberufung als ungerecht empfinden. Von der Gleichheit der Belastung aller Wehrpflichtigen hängt nicht zuletzt auch ab, ob die individuelle Wehrbereitschaft im Sinne der Einsicht, persönliche Opfer für das Gemeinwesen erbringen zu müssen, erhalten werden kann (vgl. BVerfGE 48, 127 (162)).

(Randnummer 32 bzw. 34)
Der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit verlangt mithin, dass Wehrpflichtige umfassend und gleichmäßig herangezogen werden. Eine solche umfassende und gleichmäßige Heranziehung erfolgt nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Fassung vom 16. September 2008 aufgrund der normierten Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen nicht mehr. Hieran fehlt es, wenn der Gesetzgeber nur noch eine Notwendigkeit sieht, nicht einmal jeden fünften jungen Mann eines Jahrgangs für Zwecke des Wehrdienstes einzuberufen. Von etwa p.a. 360.000 bis 450.000 jungen Männern der Geburtsjahrgänge 1984 bis 1997, die in den nächsten Jahren ins wehrdienstfähige Alter kommen bzw. schon sind, benötigt die Bundeswehr in den kommenden Jahren p.a. weniger als 70.000, ab 2010 voraussichtlich sogar nur 57.500 für den Wehrdienst.

(Randnummer 43 bis 44 bz. 45 bis 46)
Nach der bisherigen Rechtslage stünden in den kommenden Jahren tatsächlich zwischen 140.000 und 180.000 junge Männer pro Jahrgang für den Wehrdienst zur Verfügung. Eine Einberufung nach der neuen Rechtslage durch das WPflG in der Fassung der Änderungen durch Art. 2 des ZDGÄndG vom 27. September 2004 und durch das WehrRÄndG vom 31. Juli 2008 von weniger als 70.000 Wehrpflichtigen, spätestens ab 2010 sogar von nur noch 57.500 Wehrpflichten im Jahr, bedeutet, dass nicht einmal mehr jeder zweite der jungen Männer eines Geburtsjahrganges, der nach der früheren Rechtslage Wehrdienst hätte leisten können, zum Wehrdienst herangezogen werden wird.

Mithin wird nach dem WPflG in der Fassung vom 16. September 2008 nicht einmal jeder zweite Wehrpflichtige, der Wehrdienst leisten könnte, zum Wehrdienst herangezogen. Dies ist nach Auffassung der Kammer mit dem Gebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit nicht vereinbar.

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