Beschlüsse Verwaltungsgericht Köln vom 23.12.2003 und 8.1.2004

Wehrpflichtpraxis ist rechtswidrig

Aktenzeichen: 8 L 3008/03 (23.12.2003)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat in zwei Fällen am 23. Dezember 2003 und am 8. Januar 2004 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Köln angeordnet, da die gegenwärtige Einberufungspraxis gegen "den die Wehrpflicht beherrschenden Grundsatz der Wehrgerechtigkeit (verstößt)."

Mit diesen Beschlüssen, erst Mitte Januar 2004 öffentlich bekannt geworden, hat erstmals in der Geschichte der BRD ein Verwaltungsgericht die Wehrpflichtpraxis für rechtswidrig erklärt.

Zur Vorgeschichte:
Die betroffenen Wehrpflichtigen wurden zum Januar 2004 zum Wehrdienst einberufen. Gegen den Einberufungsbescheid legten sie Widerspruch ein. Da das Widerspruchsverfahren aber keine aufschiebende Wirkung gegenüber dem Einberufungsbescheid entfaltet (WPfG § 33, Abs. 4), wurde im Oktober bzw. im November beim zuständigen Verwaltungsgericht jeweils ein Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Dem folgte das Verwaltungsgericht in Eilverfahren und begründete ausführlich und fundiert seine Entscheidung.

Einberufene, die im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Köln wohnen, haben gute Chancen, sich gegen ihre Heranziehung zu wehren. Unter Berufung auf diese Beschlüsse müsste Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid und beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden.

Im März 2004 hat das Verwaltungsgericht Koblenz einen solchen Antrag abgewiesen.

Beschluss Verwaltungsgericht Köln vom 23.12.2003 - 8 L 3008/03 (Download PDF)

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