Beschluss Verwaltungsgericht Köln vom 21.4.2004
Einberufungspraxis ist rechtswidrig
Aktenzeichen: Az 8 K 154/04
Am 21. April 2004 hat erstmalig in der Geschichte der BRD ein Verwaltungsgericht die Wehrpflichtpraxis als rechtswidrig erklärt: „Die neue Einberufungspraxis lässt die Wehrgerechtigkeit in derart eindeutiger Weise vermissen, dass die Auswahl gerade des Klägers zur Ableistung des Wehrdienstes sich als ohne sachlich gerechtfertigten Grund darstellt und damit willkürlich ist.“ Es gab der Klage des 21-jährigen statt und hob den Einberufungsbescheid auf. Die Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär kommentierte das Urteil.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Januar 2005 dieses Urteil aufgehoben.
In seinem schriftlichen Urteil führten die Kölner Richter aus, dass die Einberufungspraxis grundsätzlich gegen das grundgesetzliche Gebot der Wehrgerechtigkeit verstoße. Nicht nur, weil die mittels Erlass seit Juli 2003 geltenden weitreichenden Einberufungsregelungen gegen das Wehrpflichtgesetz verstießen, sondern auch, weil selbst nach Angaben des Verteidigungsministeriums nur noch weniger als die Hälfte der einberufbaren Wehrpflichtigen auch tatsächlich einberufen werden konnten.
Das Gericht blieb mit dem aktuellen Urteil seiner Rechtsauffassung treu, die es seit Dezember 2003 in Eilbeschlüssen formuliert hatte, in denen es die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Einberufungsbescheide anordnete. Soweit bekannt, hat bisher kein anderes Verwaltungsgericht Klagen von Wehrpflichtigen stattgegeben. Zwar üben auch sie Kritik an der Wehrpflichtpraxis, argumentieren aber, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wehrpflicht größer sei als das Einzelinteresse des Wehrpflichtigen. Außerdem gebe es kein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Mit anderen Worten: Wenn die Einberufungsbehörde nach dem Zufallsprinzip den Wehrpflichtigen X einberuft, kann er nicht dagegen vorgehen, nur weil die Wehrpflichtigen Y und Z nicht einberufen wurden. Es gäbe „keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht“. Mit dieser Wehrpflicht-Entscheidungspraxis werden einmal mehr die individuellen Rechte der Betroffenen grundsätzlich dem Obrigkeitsstaat untergeordnet.
Zum Urteil vom 21.04.2004 (Az: 8 K 154/04) geht es hier.
Die wichtigsten Absätze der Entscheidung:
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (13):
Die auf der Rechtsgrundlage des § 21 WPflG erfolgte Einberufung des Klägers ist willkürlich und verletzt diesen in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Recht, vor willkürhaften Entscheidungen der Behörden verschont zu bleiben.
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (20):
Von einer derartigen willkürlichen, weil von sachgerechten Erwägungen der Wehrgerechtigkeit nicht mehr getragenen, Einberufungsentscheidung ist nach der neuen Einberufungspraxis aufgrund der seit dem 1.7.2003 geltenden Einberufungsrichtlinien aber nunmehr auszugehen. Diese Praxis verstösst gegen den vom Bundesverfassungsgericht stets betonten Grundsatz der Wehrgerechtigkeit. (...)
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (21):
c) Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens (BVerfGE 38, 154 (167)). Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Notwendigkeit, Wehrgerechtigkeit im Innern ebenso aufrechtzuerhalten wie die Verteidigungsbereitschaft des grundrechtsgarantierenden Staates nach außen, fordert eine hinreichend bestimmte normative Festlegung der Wehrdienstausnahmen (vgl. BVerfGE 38, 154 (167 f.)).
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (22):
(...) Zur Wahrung der staatsbürgerlichen Gleichheit und Wehrgerechtigkeit ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, dass die Einberufungen nicht willkürlich vorgenommen werden. Hiervon hängt nicht zuletzt auch ab, ob die individuelle Wehrbereitschaft im Sinne der Einsicht, persönliche Opfer für das Gemeinwesen erbringen zu müssen, erhalten werden kann. Wehrdienstausnahmen und Zurückstellungen müssen deshalb sachgerecht sein. Die Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 WpflG) haben sich strikt im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes zu halten. Es ist nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus - womöglich sogar je nach dem aktuellen Personalbedarf in von Jahr zu Jahr wechselndem Umfang - von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen (vgl. auch BVerwGE 36, 323; 45, 197).
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (24):
Die sich auf Art. 3 Abs. 1 GG stützende Forderung nach Wehrgerechtigkeit unter den Wehrpflichtigen hat dies zu beachten. Die allgemeine Wehrpflicht muss zwar möglichst gerecht "durchgeführt", d.h. erfüllt werden, damit die Wehrpflichtigen möglichst gleichmäßig belastet werden, aber die Wahl der Methode zur Erreichung dieses Zieles gebührt dem Gesetzgeber, wobei sich die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts auf Fälle unvernünftiger und sachfremder Differenzierungen zu beschränken hat. (...) Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit ist erst verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender, ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt und deshalb die gesetzliche Regelung als willkürlich bezeichnet werden muss. (...) Vgl. BVerfGE 48, 127-206.
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (26):
An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Die neue Einberufungspraxis lässt die Wehrgerechtigkeit in derart eindeutiger Weise vermissen, dass die Auswahl gerade des Klägers zur Ableistung des Wehrdienstes sich als ohne sachlich gerechtfertigten Grund darstellt und damit willkürlich ist. Diese willkürhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts kann der Kläger auch unter Berücksichtigung der o.a. Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts als eigene Rechtsverletzung geltend machen.
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (27):
Mit den neuen Einberufungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung wird ein derart großer Personenkreis von der Ableistung des Wehrdienstes ausgenommen, dass gerade nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Wehrgerechtigkeit noch gewahrt ist. Denn danach wird nur noch jeder Dritte - und damit nicht mehr der "überwiegende Teil der Wehrpflichtigen" - einberufen. Die Wehrpflicht entspricht damit nicht mehr den verfassungsrechtlichen Vorgaben und die Einberufung des wehrpflichtigen Klägers führt zu einer gesetzwidrigen und verfassungswidrigen Entscheidung der Wehrbehörden, gegen die er sich aus seinem Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG zur Wehr setzen kann.
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (28):
Bei der Bewertung der Auswirkungen des Verhältnisses von wehrpflichtigen jungen Männern und tatsächlich einberufenen oder künftig einzuberufenden Wehrpflichtigen geht die Kammer von den von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage - Bundestags-Drucksache (Drs.) 14/5857 - genannten Zahlen aus. Sie bezieht weiter ein die sich nach der Neuausrichtung der Bundeswehr künftig ergebenden Zahlen hinsichtlich des tatsächlichen Bedarfs. Schließlich legt sie die amtliche Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zugrunde.
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (29):
Ausgehend von den Angaben des Statistischen Bundesamtes für die männlichen Lebendgeborenen ergeben sich für den Jahrgang des Klägers 442.759 männliche Lebendgeborene, denen 434.301 erfasste Wehrpflichtige gegenüberstehen. (...) Die Tabellen 1d, 2c, 2d, 3a und 3b in der Drs. 14/5857 zeigen schließlich auf, dass von den restlichen jungen Männern durchschnittlich 15 % aller Wehrpflichtigen pro Jahrgang nicht herangezogen werden konnten, weil sie nicht wehrdienstfähig waren oder ihnen Wehrdienstausnahmen, wie z.B. Befreiung oder Zurückstellung, zur Seite standen oder sie einen anderen Dienst, z.B. bei der Polizei oder im Katastrophenschutz, leisteten oder weil sie - aus welchen Gründen auch immer - nach Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr einberufen werden konnten. Von den hiernach zur Verfügung stehenden jungen Männern wurden von 2000 bis 2004 in jedem Jahr etwa 140.000 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Hiernach lässt sich mithin feststellen, dass insgesamt zwischen 200.000 und 220.000 wehrpflichtige Männer zur Ableistung des Dienstes herangezogen werden könnten. Diese Zahl kann sich sogar noch erhöhen, wenn der gegenwärtig festzustellende Trend zurückgehender Anträge auf Kriegsdienstverweigerung anhält. Sie wird sich zudem allein dadurch noch erheblich erhöhen, dass bis 1990 sehr geburtenstarke Jahrgänge zur Verfügung stehen werden (1990: 465.379 Lebendgeborene).
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (30):
Dieser Zahl der wehrdienstfähigen Männer steht indes für das laufende Jahr ein Bedarf von 73.500 VAS gegenüber, was ca. 80.000 Einberufungsmöglichkeiten im Jahr ergibt. Konkret bedeutet dies, dass von 220.000 einberufbaren jungen Männern tatsächlich nur gut 1/3, nämlich 80.000 tatsächlich Wehrdienst leisten müssen. Dieses Verhältnis verschiebt sich künftig aufgrund der Neustrukturierung der Bundeswehr weiter zum Nachteil der Wehrgerechtigkeit, wenn bei steigenden Jahrgangsstärken nur noch 58.000 junge Männer pro Jahr (50.000 VAS) einberufen werden.
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (31):
Selbst die Beklagte geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der künftigen Struktur für die dann erforderlichen 58.000 Wehrpflichtigen ab 2004 pro Jahrgang 120.000 Wehrpflichtige im Durchschnitt zur Verfügung stehen. Auch dies ist weniger als die Hälfte und damit nicht mehr der von Verfassungswegen zu fordernde "überwiegende Teil der Wehrpflichtigen".
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (32):
Angesichts dieser Zahlen wird durch die (neue) Einberufungspraxis ein derart großer Teil der wehrfähigen Männer bei der Einberufungsplanung von vornherein nicht mehr ins Blickfeld genommen, so dass sich die Auswahlentscheidung auf die kleine Gruppe der nach Auffassung der Beklagten Heranzuziehenden beschränkt. Damit findet aber eine Auswahl unter allen grundsätzlich Heranzuziehenden nicht mehr statt; sie wird in sachlich nicht gerechtfertigter Weise von vornherein verengt auf diejenigen, die die neuen gesetzwidrigen Einberufungskriterien erfüllen. Und selbst in dieser den neuen Anforderungen entsprechenden Gruppe wird - nach den eigenen Zahlen der Beklagten - weniger als die Hälfte der Heranzuziehenden tatsächlich einberufen. Angesichts dieses zahlenmäßigen Ungleichgewichts kann von Wehrgerechtigkeit nicht mehr gesprochen werden, da die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Entscheidungen vom 13.4.1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - und vom 24.4.1985 - 2 BvF 2/83 u.a. -, nicht eingehalten werden. Von einer an sachlichen Kriterien orientierten Auswahlentscheidung, wie sie unter Beachtung der Wehrgerechtigkeit zu treffen ist, kann hiernach nicht mehr die Rede sein; die von der Wehrbehörde getroffene Entscheidung erweist sich als willkürlich.
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (33):
Soweit in der Literatur, vgl. Sachs, NWVBl. 2000 S. 405, Schmidt-de Caluwe, NJW 2000 S. 2680, Vosgerau, ZRP 1998 S. 84, darauf verwiesen wird, dass die allgemeine Wehrpflicht aufgrund des Wandels der gesellschaftlichen Voraussetzungen, die ihrer Einführung zugrunde gelegen haben, abzuschaffen sein wird, weil ihre Beibehaltung im Hinblick auf die Menschenwürde, das Willkürverbot und das Demokratieprinzip verfassungsrechtlich bedenklich ist, wird insoweit an den Gesetzgeber appelliert, die allgemeine Wehrpflicht zu überdenken, da die Sicherheitslage sich grundlegend geändert habe. Ob und wie sicherheitspolitischen Änderungen begegnet wird, ob die Sicherheit durch eine Freiwilligenarmee oder durch eine Wehrpflichtarmee besser gewährleistet ist, hat indes nach Auffassung der Kammer nicht die dritte Gewalt zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.90 - ,NVwZ 2000 S. 1290; BVerfG, Beschluss vom 20.2.2002 - 2 BvL 5/99 -. Insoweit haben auch die Aussagen zur Wehrpflicht in den Verteidigungspolitischen Richtlinien 2003 vom 21.5.2003 und in der Empfehlung des 11. Beirats für Fragen der Inneren Führung zur Wehrpflicht vom 23.6.2003 sowie der Bericht der Kommission Impulse für die Zivilgesellschaft vom 15.1.2004 für die vorliegende Entscheidung keine rechtserhebliche Bedeutung.
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (34):
Allerdings ist es Aufgabe des Gerichts, den Kläger vor Eingriffen in seine grundgesetzlich verbrieften verfassungsmäßigen Rechte zu schützen; dies kann aufgrund der willkürlichen Entscheidung der Heranziehung des Klägers zur Ableistung des Grundwehrdienstes nur durch Aufhebung des Einberufungsbe- scheides geschehen.
VG Köln, 8 K 154/02 vom 21.4.2004, Absatz-Nr. (36):
Die Revision ist nach §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
