Beschluss Verwaltungsgericht Köln vom 15.04.2005
Vorlagenbeschluss - Wehrpflicht nicht mehr allgemein und deshalb grundgesetzwidrig
Aktenzeichen: 8 K 15/05 u.a.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte am 15. April 2005 wieder für positive Schlagzeilen gesorgt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2005 in einer Revisionsentscheidung festgestellt hatte, dass die Einberufungspraxis nicht gegen das Grundgesetz verstoße, und die vorherigen Urteile des Kölner Verwaltungsgerichts aufhob, musste Köln erneut entscheiden. Und es blieb bei seiner Linie. Es setzte drei anhängige Verfahren aus, um "die Frage der Verfassungskonformität der zu Grunde liegenden Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Wege einer "Richtervorlage" zur Entscheidung vorzulegen." Das grundgesetzlich geforderte Gebot der Wehrgerechtigkeit sei nicht gegeben. Wohl wahr!
Dieser Vorlagenbeschluss hat das Verwaltungsgericht im Mai 2008 aufgehoben, da die rechtsstreitenden Parteien den eigentlichen Rechtsstreit für erledigt erklärten.
Im Dezember 2008 hat das Kölner VG zwei Einberufungen ausgesetzt und Vorlagenbeschlüsse gefasst. Aufgrund aktuell vorliegenden Angaben über die Wehrpflicht- und Einberufungspraxis hat es seine rechtliche Auffasung von der Verfassungswidrigkeit der Wehrpflicht nicht nur erneuert, sondern auch erweitert. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Juli 2009 diese Vorlage als unzulässig abgewiesen.
Zum Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.04.2005 (Aktenzeichen Az 8 K 8564/04
Dokumentation der Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2005 im Wortlaut:
Wehrpflicht: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Das Verwaltungsgericht Köln hat heute drei Verfahren ausgesetzt, in denen Wehrpflichtige gegen ihre Einberufung zur Bundeswehr klagen. Die neuen Einberufungsgrundsätze, die seit Oktober 2004 im Wehrpflichtgesetz geregelt sind, verstießen gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, befanden die Kölner Richter. Sie waren damit gehalten, die Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungskonformität der zu Grunde liegenden Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Wege einer "Richtervorlage" zur Entscheidung vorzulegen. Nur das Bundesverfassungsgericht hat die Kompetenz, ein vom Parlament beschlossenes Gesetz wegen eines Verfassungsverstoßes für nichtig zu erklären.
Im Januar diesen Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die neuen Einberufungsregeln allerdings für unbedenklich erklärt und ein vor einem Jahr ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben. Jedenfalls nachdem es nun im geänderten Wehrpflichtgesetz eine gesetzliche Grundlage für die neue Einberufungspraxis gebe, sei diese rechtlich nicht zu beanstanden, hieß es in dem Leipziger Urteil. Das Verwaltungsgericht Köln schloss sich dieser Auffassung aber nicht an.
Nach der neuen Einberufungspraxis sind größere Gruppen von Wehrpflichtigen von vorne herein von einer Einberufung ausgenommen. Dies betrifft u.a. Verheiratete, über 23-jährige und Wehrpflichtige, die mit dem früher geltenden eingeschränkten Tauglichkeitsgrad T 3 gemustert worden sind. Nach Auffassung der Kölner Richter kann deswegen nicht mehr die Rede davon sein, dass die Wehrpflicht allgemein greife, also normalerweise jeden jungen Mann treffe. Aktuell würden nur noch deutlich weniger als die Hälfte der für eine Einberufung in Frage kommenden jungen Männer zum Wehrdienst herangezogen.
Bereits zuvor hatte das Gericht im Eilverfahren entschieden, dass die Kläger ihren Wehrdienst vorläufig nicht antreten müssen.
