Beschluss Verwaltungsgericht Koblenz vom 10.3.2004
Kreiswehrersatzamt hat Auswahlermessen
Aktenzeichen: 7 L 616/04.KO
Im Gegensatz zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geht das Verwaltungsgericht Koblenz von einer zumindest offenen Rechtslage aus. In summarischer Prüfung stellte es fest, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wehrpflicht größer sei als das Individualinteresse des Antragsstellers. Ferner stehe den Kreiswehrersatzämtern ein Ermessen bei der Auswahl der für den Grundwehrdienst verfügbaren Wehrpflichtigen zu. Ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung habe der Wehrpflichtige nicht. Aus diesen Gründen verweigerte das Gericht den Antrag des Wehrpflichtigen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid. Ähnlich lautende Beschlüsse ergingen von den VG Neustadt an der Weinstraße, Chemnitz und mindestens vier weiteren Verwaltungsgerichten.
Beschluss Verwaltungsgericht Koblenz vom 10.3.2004 - 7 L 616/04.KO (Download PDF)
