Truppendienstgericht Süd vom 04.01.2005
Haar -und Barterlass verfassungswidrig
Aktenzeichen: S 4 BLc 18/04
Seit Anfang der 1970er Jahre schreibt der "Haar- und Barterlass" (Anlage zur ZDv 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft") vor, wie Soldaten ihre Haare zu tragen haben:
"a) Bei aufrechter Haltung des Kopfes darf das Haar weder Uniform noch Hemdkragen berühren.
b) Das Haupthaar ist so zu tragen, daß Ohren und Augen nicht durch überhängende Haare bedeckt werden.
c) Das Haar muß am Kopf anliegen (...).
d) Bärte und Koteletten müssen kurz geschnitten sein."
Verstöße gegen diese Vorschrift werden als Gehorsamsverweigerung geahndet. Generationen von Wehrpflichtigen machten mit diesem Erlass ihre Erfahrungen: Haben Einberufene nicht die entsprechende Frisur, werden sie zum Standortfrisör geschickt, der für eine unmodische Einheitsfrisur sorgt, Widersprenstige werden mit Disziplinarbuße und/oder Arrest bestraft, in vielen Einzelfällen haben "Kameraden" in einer Nacht-und-Nebel-Aktion für den passenden Haarschnitt gesorgt. Für die freie Entfaltung der Persönlichkeit gehört unzweifelhaft das Recht, selbst über Haarlänge, Frisur, Bart etc. zu entscheiden. Dies gilt nicht in der Bundeswehr. Oder doch?
Das Truppendienstgericht Süd in München hat mit Beschluss vom 4. Januar 2005 (Az: S4 BLc 18/04) diesen Erlass als willkürlich und verfassungswidrig bezeichnet. Aber nicht zum Schutz der Persönlichkeitsrechte, sondern weil der Erlass zwischen männlicher und weiblicher Haartracht unterscheidet. Soldatinnen dürfen ihre Haar so tragen, wie sie wollen. Lediglich der vorschriftsmäßige Sitz der Kopfbedeckung darf durch die Frisur nicht behindert werden. Wenn Sicherheitsbestimmungen oder bestimmte Ausbildungsdienste es erfordern, kann darüber hinaus das Tragen von Haarnetzen oder das Zusammenbinden zum Pferdeschwanz befohlen werden. Nicht so bei Männern.
Für das TDG gibt es keinen Anlass, zwischen männlicher und weiblicher Haartracht zu unterscheiden. Dass bei männlichen Soldaten ein anderer Maßstab als bei Soldatinnen angelegt wird, sei willkür und verfassungswidrig.
Im konkreten Fall hatte ein 18-jähriger Rekrut seinen Wehrdienst mit einem etwa 25 cm langen Pferdeschwanz angetreten. Den Befehl, den Pferdeschwanz abzuschneiden, befolgte er nicht. Er wurde in Arrest genommen und mit einer Disziplinarbuße von 150 € bestraft. Auf die Androhung einer weiteren bis zu drei Wochen andauernden Arrestierung kam er dem Befehl nach, legte aber Beschwerde ein. Das zuständige TDG Süd gab im Recht. Es befand diesen Befehl zum Abschneiden des Zopfes außerdem als unzumutbar und als unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Der Befehl sei deshalb nicht verbindlich gewesen. Außerdem habe es weniger brutale Möglichkeiten gegeben, den Haarerlass zu erfüllen.
Die Bundeswehr und das zuständige Wehrministerium sehen in diesem Urteil lediglich eine Einzelfallentscheidung und halten am Haar- und Barterlass in der gegenwärtigen Form fest. Rekruten, die ihre Haarpracht nicht dem Militär opfern wollen, müssen also weiterhin mit disziplinarischen Maßnahmen wegen Gehorsamsverweigerung rechnen. Aber die Chancen, sich rechtlich mit Erfolg dagegen wehren zu können, sind durch diese TDG-Entscheidung deutlich gewachsen.
Offiziell begründet das Wehrministerium die unterschiedliche Behandlung von weiblichen und männlichen Soldaten damit, dass Frauen "das Tragen langer Haare als besonderen Ausdruck von Weiblichkeit empfänden" und ihrem äußeren Erscheinungsbild "allgemein und regelmäßig weit größere, grundlegende Bedeutung" als Männer beimessen. Die aus diese Verallgemeinerung gefolgerte unterscheidliche Behandlung der Geschlechter widerspricht eindeutig dem in Artikel 3 des Grundgesetzes festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatz.
Gleiches gilt auch für die Vorschrift, die das Tragen von Schmuck zur Uniform regelt (ZDv 37/10 "Anzugsordnung für die Soldaten der Bundeswehr"). Soldaten dürfen außer zwei "dezenten" Fingerringen, Krawattenspange und Manschettenknöpfe sichtbar keinen Schmuck tragen. Soldatinnen hingegen ist das Tragen von "dezentem" Schmuck erlaubt.
Letztlich geht es beim Bart- und Haar- sowie beim "Schmuckerlass" um etwas anderes. Nicht Sicherheitsbestimmungen oder hygienische Überlegungen zwingen zum Tragen "militärisch" kurz geschorener Haare. Sonst müssten sich ja auch Soldatinnen diesen Persönlichkeitseingriffen unterwerfen. Es geht vielmehr um das äußere Erscheinungsbild der Truppe, dass einheitlich sein soll und als Gradmesser für die Disziplin gilt. Der Einzelne hat sich der Uniformität zu unterwerfen, hat sein Persönlichkeit gerade äußerlich zurückzunehmen. Sieht er es von selbst nicht ein, wird er mittels "erzieherischer Maßnahmen" dazu gebracht.
Frauen wird gegenwärtig noch ein gewisses Sonderrecht eingeräumt, da sie als Lückenfüller seit dem Jahr 2001 die Rekrutierungsprobleme der Bundeswehr lösen sollen. Da würde es sich schlecht machen, die umworbende Zielgruppe durch zwangsweises Kurzscheren der Haare abzuschrecken. Und für die Medien war und ist es attraktiv, Bilder von langhaarigen Blondinen unterm Stahlhelm, die ihnen die PR-Abteilungen der Bundeswehr vorlegen, abzudrucken.
