Beschluss Truppendienstgericht Süd vom 31.07.2007
Beschwerde eines inhaftierten Totalverweigerers abgewiesen - Zweifel an der Wehrgerechtigkeit
Aktenzeichen: S 7 BLb 04/07
Nach dreieinhalbjähriger Unterbrechung sind 2007 wieder zwei Totalverweigerer zur Bundeswehr einberufen worden. In den Jahren 2004 bis 2006 wurde die Bundeswehr nicht mit einberufenen Totalverweigerern konfrontiert, da sie entweder "vergessen" oder ausgemustert wurden.
Die beiden Totalverweigerer wurden nach zweimal verhängten Arreststrafen entlassen. Die Bundeswehr ist in diesen aktuellen Fällen von ihrer bisherigen Praxis abgewichen, Totalverweigerer erst nach drei Arreststrafen von bis zu jeweils 21 Tagen aus der Bundeswehr zu entlassen bzw. ihnen ein Dienstverbot auszusprechen.
Die anhaltende politische und juristische Auseinandersetzung um die Wehrpflicht ging offensichtlich nicht spurlos an den Militärs vorbei. Dies belegt anschaulich der im Folgenden dokumentierte Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 31. Juli 2007. Das Gericht wies zwar darin die Beschwerde eines totalen Kriegsdienstverweigerers gegen den zweiten Arrest zurück, übte aber deutliche Kritik an der aktuellen Wehrpflichtpraxis und äußerte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines dritten Arrestes. Die veränderte Sicht auf die totale Kriegsdienstverweigerung wird im Vergleich zur "Recht"sprechung eines Truppendienstgerichts aus dem Jahr 2001 deutlich. Damals hielt ein Truppendienstgericht es noch für geboten, einen totalen Kriegsdienstverweigerer für 77 Tagen in Arrest zu stecken, getreu der "uralten Volksweisheit, wonach derjenige, der nicht hören will, zum Schluß eben fühlen muss" (Zitat Truppendienstgericht Nord 19.12.2001).
Gekürzte Abschrift:
TRUPPENDIENSTGERICHT Süd
Beschluss
In der
Disziplinarbeschwerdesache
- AZ: S 7 BLb 04/07 -
des Jägers ...,
geboren am ... in ...,
Personenkennziffer: ...
Rekrutenkompanie 5, Seehäuser Straße 60,
06567 Bad Frankenhausen
hat die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd auf Grund der Beratung vom 31. Juli 2007 in Erfurt, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Dr. N.
als Vorsitzender,
Oberstleutnant B.,
Hauptgefreiter K.,
als ehrenamtliche Richter,
ohne mündliche Verhandlung wie folgt
beschlossen:
Die Beschwerde vom 21. Juli 2007 (...) gegen die am 16. Juli 2007 durch den Kommandeur Logistikbataillon 131 in Bad Frankenhausen verhängte Disziplinarmaßnahme (Disziplinararrest in Höhe von achtzehn Tagen) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer musste am 09. Juli 2007 mit einem Disziplinararrest in Höhe von sieben Tagen belegt werden, weil er, seinen Einberufungsbescheid unbeachtend, unerlaubt seinen Wehrdienst nicht angetreten und nach der Zuführung durch die Feldjäger zur Rekrutenkompanie 5 in Bad Frankenhausen die Ausführung von Befehlen verweigert hatte. (...)
Nach Verbüßung des seinerzeit verhängten Disziplinararrestes erteilte der Zeuge OLt L. in seiner damaligen Funktion als Kompaniechef dem Beschwerdeführer zweimal den Befehl, sich der Einstellungsuntersuchung zu unterziehen. Nach der Weigerung des Beschwerdeführers, die Anordnung zu befolgen, kam es zur vorläufigen Festnahme.
(...)
Da der Kompaniechef seine Disziplinargewalt nicht für ausreichend erachtet hatte, meldete er den Fall gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 WDO seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandeur Logistikbataillon 131, der nach der gesamten von ihm persönlich durchgeführten Ermittlung - nach richterlicher Zustimmung - am 16. Juli 2007 einen achtzehntägigen Disziplinararrest verhängte und sofort vollstreckte. (...)
Mit Schreiben vom 21. Juli 2007 beschwerte sich der Soldat gegen diese Disziplinarmaßnahme. In seiner am 23. Juli bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangenen Beschwerde (...) beruft er sich zunächst auf seine bereits aus dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren bekannt gewordene Argumentation, um zusätzlich geltend zu machen, dass der Befehl, sich einer Einstellungsuntersuchung zu unterziehen, gegen seine Menschenwürde verstoße. Abschließend weist er daraufhin, dass Anlass der neuerlichen Disziplinarmaßnahme seine "allgemeine Verweigerungshaltung" sei, und letztlich diese sich über einen längeren Zeitraum erstreckende "Tat" mehrfach geahndet würde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Tatvorwurf ist unbestritten; der Soldat zweifelt lediglich die Zuverlässigkeit einer neuerlichen Ahndung an. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich den am 16. Juli 2007 zweimal erteilten Befehl nicht befolgte.
(...)
III.
Der Soldat hat durch sein Verhalten vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen und dabei die Treuepflicht (§ 7 SG), die Gehorsamspflicht (§ 11 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 S. 1) verletzt.
IV.
(...)
Der Beschwerdeführer hat in seinem bisherigen Vorbringen unter Hinweis auf statistisches Zahlenmaterial die Wehrgerechtigkeit in Frage gestellt. Trotz der dazu entgegengesetzt stehenden herrschenden Rechtsprechung will die Kammer nicht unerwähnt lassen, dass sie die in der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erkennbar gewordene Auffassung des VG Köln (Beschluss vom 15. April 2005 - 8 K 8564/04) nicht für offenkundig abwegig erachtet. Seinerzeit hat das VG eine Ungleichbehandlung gerügt, weil die alleinige Ausrichtung der Einberufungspraxis nach der Bedarfslage der Bundeswehr die Wehrgerechtigkeit gefährde. (...)
Allerdings ist es einem Wehrdienstgericht untersagt, im Zuge der Wertung einer Disziplinarmaßnahme den Einberufungsbescheid des Beschwerdeführers auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. (...) Die Truppendienstkammer kann allenfalls die aus der Nichtbefolgung von Befehlen erkennbaren Motive des Beschwerdeführers beachten. (...)
Soweit der Soldat ausdrücklich eine Doppelahndung für eine Tat rügt, muss er auf dem entgegenstehende gängige Entscheidungspraxis des BVBerfG sowie der Wehrdienstgerichte verwiesen werden (vgl. dazu...).
Die zweimalige Disziplinierung eines "Totalverweigerers" erscheint zulässig, auch wenn einer Disziplinarmaßnahme nicht der Charakter zukommen darf, den Betroffenen in seiner Geisteshaltung beugen zu wollen. Allerdings hat die Kammer Zweifel, ob die Verhängung einer dritten Maßnahme noch verhältnismäßig ist, weil die einzelnen Dienstpflichtverletzungen auf dem Ausgangsentschluss des Soldaten beruhen, die Ausführungen von Zwangsdiensten und damit auch den militärischen Gehorsam zu verweigern. (...)
Nach der Entlassung aus seinem zweiten Arrest am 2. August 2007 (insgesamt verbrachte er bis dahin 25 Tage in einer Arrestzelle) verweigerte er weiterhin den Dienst. Die Truppe beantragte daraufhin die dritte Arreststrafe, die das Truppendienstgericht umgehend ablehnte. Er wurde noch am selben Tag aus der Bundeswehr entlassen.
