Truppendienstgericht Nord vom 21.05.2008

Truppendienstgericht kürz zweiten Disziplinararrest von 21 auf 12 Tage

Aktenzeichen: N 5 BLb 2/08

Der Totalverweigerer Matthias Schirmer wurde zum 1. April 2008 zur Bundeswehr einberufen. Die Truppe verhängte gegen ihn zwei Disziplinararreste von je 21 Tagen Dauer. Seine Beschwerde gegen die zweite 21-tägige Militärhaft führte zu einem Beschluss des zuständigen Militärgerichts, ihn "vorzeitig" aus der Haft zu entlassen. Nach insgesamt 34 Tagen Disziplinararrest erhielt er ein Dienstverbot.

Matthias Schirmer wurde am 4. April von Feldjägern abgeholt und am 5. April der 6. Kompanie des Logistikbataillons 142 in Viereck (Mecklenburg-Vorpommern) zugeführt. Er verweigerte den Dienstantritt. In den ersten 10 Tagen musste er sich in der Stube aufhalten. Der Bataillonskommandeur beantragte gegen ihn einen 21-tägigen Arrest, dem das zuständige Truppendienstgericht (TDG) Nord am 16. April zustimmte. Vom 17. April bis zum 7. Mai wurde der Arrest vollstreckt. Der Bataillonskommandeur beantragte am 8. Mai einen erneuten 21-tägigen Arrest, der am 9. Mai begann und regulär am 30. Mai geendet hätte.
Matthias ging aufgrund der abermaligen Arreststrafe am 8. Mai abends in Hungerstreik. Die Bundeswehr drohte ihm die Zwangsernährung an. (Dazu unsere Presseinfo) Außerdem verschärfte sie die Arrestbedingungen. Die Bundeswehr unterband telefonische Kontakte zur Außenwelt und untersagte in den ersten Tagen des zweiten Arrests den täglichen Rundgang. Erst auf Matthias' Beschwerde hin unterließ die Bundeswehr die schikanöse Behandlung. (Anfänglich wurde er beispielsweise in der Nacht stündlich geweckt).

Das TDG führte am 16. Mai im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Verhängung des zweiten Arrestes eine Anhörung durch. In der Anhörung konnte der Bataillonskommandeur nicht schlüssig begründen, warum der zweite Arrest überhaupt notwendig sei, und musste einräumen, dass auch er nicht von einer Willensänderung bei Matthias ausgehe. Das TDG hat am 21. Mai aufgrund von Matthias' Beschwerde beschlossen, den zweiten Arrest nach 12 Tagen vorzeitig zu beenden. Matthias musste von der Truppe noch am selben Tag aus dem Arrest entlassen werden, und die Bundeswehr sprach gleichzeitig ein Dienstverbot aus. Da er bereits 13 Tage im Arrest saß, steht ihm für einen Tag der Freiheitsberaubung eine Entschädigung zu.
Die endgültige Entlassung aus der Truppe, verfügt durch den Kommandeur der 13. Panzergrenadierdivision, erfolgte am 10. Juni 2008.

Gekürzte Abschrift:

TRUPPENDIENSTGERICHT NORD
Beschluss

In der
Disziplinararrestbeschwerdesache
- Az: N 5 BLb 2/08 -

des Schützen ...,
Personenkennziffer: xxxx87-x-xxxxx,
6./Logistikbataillon 142, 17309 Viereck,

hat die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord nach mündlicher Verhandlung und Beratung vom 16. Mai 2008 sowie Beratung vom 21. Mai 2008 in Potsdam, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht B.
als Vorsitzender,

Oberstleutnant N.,
Stabsgefreiter L.,
als ehrenamtliche Richter,

am 21. Mai 2008

b e s c h l o s s e n:

1. Auf die Beschwerde wird der am 08.05.2008 durch den Kommandeur des Logistikbataillons 142 gegen den Beschwerdeführer verhängte Disziplinararrest auf 12 (in Worten: zwölf) Tage herabgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. (...)

Gründe:

I.

(...)
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.05.2008 hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass Gegenstand der Beschwerde der Disziplinararrest als solcher, nicht die Art und Weise seiner Vollstreckung ist. Auch hat er erneut vorgetragen, dass er sich durch die verhängte und auch weitere Disziplinarmaßnahmen nicht von seiner Weigerung Wehrdienst und Wehrersatzdienst zu leisten, abbringen lasse. Er lehne es ab, militärischen Dienst mit und ohne Waffe zu leisten. Wenn er den Zivildienst annehme, so werde er damit die Wehrpflicht (...) akzeptieren. (...)

Der verhängende Disziplinarvorgesetzte, Kommandeur Logistikbataillon 142, hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.05.2008 auf Nachfrage des Gerichts bekundet, aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer disziplinarisch nicht mehr erreichbar. Eine Gefahr für die Disziplin durch Nachahmungseffekte sehe er nicht. (...)

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Sie ist nur zum Teil begründet.

1. (...)
2. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Fehlverhalten ein Dienstvergehen gegangen (§ 23 Abs. 1 SG). Denn er hat vorsätzlich und insgesamt schuldhaft handelnd die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt, seinen Vorgesetzten zu gehorchen und ihre Befehle (...) auszuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) ...
3. (...)

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen war die Verhängung eines Disziplinararrestes als der dem Fehlverhalten angemessene Maßnahme angezeigt.

Das Dienstvergehen des Beschwerdeführers wiegt als solches schwer. (...)
Gravierend ist vor allem die Verletzung der Gehorsamspflicht. Diese gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten (vgl. Urteile ...). Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Frage gestellt sein. Ist ein Soldat vorsätzlich ungehorsam, so gibt er Kameraden ein denkbar schlechtes Beispiel und schädigt sein dienstliches Ansehen. (...)

Eine Aufhebung des Disziplinararrestes kommt nach alledem nicht in Frage.

4. Der Beschwerde war insoweit ein Teilerfolg beschieden, als der Disziplinararrest in seiner Höhe auf 12 Tage herabzusetzen war. Dies gebot im vorliegenden Falle der aus dem Rechtsstaatsprinzip der Verfassung abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch im Disziplinarrecht gilt (vgl. ...).

Dass bereits einmal ein Disziplinararrest von 21 Tagen verhängt werden musste, stand der erneuten Verhängung eines Disziplinararrestes in gleicher Höhe nicht entgegen. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinne (Übermaßverbot) liegt bei zweimaligem Disziplinararrest im gesetzlichen Höchstmaß zur Überzeugung der Kammer nicht vor. (...)

Als Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist jedoch in jedem Einzelfall auch zu prüfen, ob die Mittel des Disziplinarrechtes zur Erreichung oder doch zumindest zur Förderung des legitimen Zweckes, hier im Vordergrund die Erziehung des Soldaten, geeignet sind (Gebot der Geeignetheit). Arrest ist demgemäß nur dann zulässig, wenn noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, der Soldat werde sein Verhalten auf Grund dieser Maßnahme ändern (...).

(...) Mit der bloßen Behauptung, man werde sich mit den Mitteln des Disziplinarrechts zur künftigen Beachtung der soldatischen Pflicht nicht bewegen lassen, kann alleine der Verhängung eines Disziplinarrestes nicht entgegen getreten werden. Ob die Mittel des Disziplinarrechts im Einzelfall mangels Einsichts- und Erziehungsfähigkeit des betroffenen Soldaten ungeeignet sind, muss ... auch anhand objektiver Kriterien beurteilt werden. (...) Die Ernsthaftigkeit seines Entschlusses muss nach außen erkennbar in Erscheinung treten. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn ... die Mittel des Disziplinarrechts ohne Erfolg so weit ausgeschöpft wurden, dass unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Soldaten und seines bisherigen Verhaltens die Prognose gerechtfertigt erscheint, weitere Disziplinarmaßnahmen würden ohne erzieherischen Erfolg auf den Soldaten bleiben.

Dies ist vorliegend der Fall. (...) hatte die Kammer nach dem persönlichen Eindruck, welchen sie im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 16.05.2008 von der Person des Beschwerdeführers gewinnen konnte und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausgehend von dem der Kammer mitgeteilten Vollstreckungsbeginn (10.05.2008) mittlerweile 33 Tagen Disziplinararrest verbüßt hat, ohne dass ein erzieherischer Erfolg eingetreten wäre, berechtigte Zweifel daran, dass ein über den bereits verbüßten Teil des Disziplinararrestes hinausgehender Arrest noch von erzieherischer Wirkung sein könnte. Bei der Entscheidung berücksichtigte die Kammer besonders, dass der verhängende Disziplinarvorgesetzte, der nach eigener Bekundung intensive Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, im Rahmen der am 16.05.2008 durchgeführten Anhörung selbst die Einschätzung abgab, der Beschwerdeführer sei disziplinarisch nicht mehr erreichbar sei.

Ob die Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung in der Truppe einen längeren Disziplinararrest, gegebenenfalls einen solchen in der ursprünglichen Höhe von 21 Tagen, hätte rechtfertigen können, musste im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. (...)

Nach alledem hatte die Beschwerde insoweit Erfolg, als der Disziplinararrest im Disziplinarmaß, wie erfolgt, herabzusetzen war. Im Übrigen blieb sie ohne Erfolg und war demgemäß zurückzuweisen.

(...)

Rechtsprechung

vom
Bundesverfassungs-
gericht über das
Verwaltungsgericht
bis zum
Truppendienst-
gericht

Intranet Server