Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 4.5.2010

Bundesverfassungsgericht weist Organklage wegen G8-Inlandseinsatz der Bundeswehr ab

Aktenzeichen: 2 BvE 5/07

Am 1. Juni 2010 gibt das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des 2. Senats vom 4. Mai 2010 bekannt, die Organklage der Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die Grünen zum Einsatz der Bundeswehr im Zusammenhang mit dem G8-Weltwirtschaftsgipfel in Heiligendamm 2007 zu verwerfen. Tornado-Aufklärungsflugzeuge flogen über Demonstranten-Camps, in einem nachgewiesenen Fall im Tiefstflug, die Anfahrtsrouten der Gipfelgegner und das Gebiet rund um Heiligendamm wurden durch Aufklärungspanzer überwacht und in einem Krankenhaus in Bad Doberan richtete die Bundeswehr ein mobiles Rettungszentrum ein. Bewaffneten Feldjägern wurde das Hausrecht übertragen.

Die Fraktion hatte im Juni 2007 beim Bundesverfassungsgericht beantragt, feststellen zu lassen, dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages aus Art. 87a Abs. 2 GG verletzt habe, weil sie die Bundeswehr ohne vorherige parlamentarische Zustimmung einsetzte. Der Einsatz habe die Grenzen des Art. 35 GG überschritten. Danach kann die Bundeswehr Amtshilfe leisten und bei Naturkatastrophen oder bei einem besonders schweren Unglücksfall können Streitkräfte zur Unterstützung herangezogen werden.

Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Verletzung von Rechten des Bundestages, da eine Zustimmung für Inlandseinsätze der Bundeswehr nicht erforderlich sei. "Für die innere Verwendung der Bundeswehr im Verteidigungsfall und im Spannungsfall (Art. 87a Abs. 3 GG), das heißt soweit die Streitkräfte befugt sind oder ermächtigt werden können, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, ergibt sich die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften aus der vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates zu treffenden vorherigen Feststellung des Verteidigungsfalles beziehungsweise des Spannungsfalles. Eine Zustimmung des Deutschen Bundestages zum konkreten Einsatz ist dagegen nicht vorgesehen." Nur bei Auslandseinsätzen gäbe es einen "Parlamentsvorbehalt".

Ausdrücklich offen ließ es die Frage, ob "die Schwelle zum Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG überschritten" wurde. "Selbst wenn man davon ausginge - was hier offen bleiben kann -, dass die getroffenen Maßnahmen in Grundrechte eingegriffen hätten, könnte der Deutsche Bundestag derartige eventuelle Rechtsverletzungen Einzelner nicht im Wege des Organstreits vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen. Das gilt auch für den Fall, dass die Schwelle zum Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG überschritten worden wäre." Nur Betroffene selbst könnten Grundrechtsverletzungen "rügen".

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