Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 27.03.2002

Wehrpflicht nur für Männer verfassungskonform

Aktenzeichen: 2 BvL 2/02

Am 11. April 2002 veröffentlichte das Bundesverfassungsgerichts seine Entscheidung, dass die Wehrpflicht ausschließlich für Männer nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Grundlage der verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Wehrpflicht durch das Bundesverfassungsgericht war ein Vorlagenbeschluss des Amtsgerichtes Düsseldorf. Ein Verfahren gegen einen Wehrpflichtigen, der drei Monate von der Truppe "eigenmächtig abwesend" war, setzte das Amtsgericht aus. Es schloss sich der Auffassung des Potsdamer Landgerichtes an, dass die Wehrpflicht auf Grund der veränderten sicherheitspolitischen Bedingungen nicht mehr verfassungskonform sei. Erweiternd sah es in der Beschränkung der Wehrpflicht ausschließlich auf Männer ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage mit seinem Beschluss als unzulässig abgewiesen.

Die wichtigsten Absätze der Entscheidung:

BVerfG, 2 BvL 2/02 vom 27.3.2002, Absatz-Nr. (27):
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger keinen Verfassungsverstoß darstellt (vgl.BVerfGE 12, 45 <52 f.>; 48, 127 <161, 165> ). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Art. 73 Nr. 1 GG und Art. 12 Abs. 3 GG gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG hätten (vgl.BVerfGE 12, 45 <52> ). Die Literatur ist ihm hierin praktisch einmütig gefolgt (K. Ipsen/J. Ipsen, in: Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 12a Rn 32 - Zweitbearbeitung 1976; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 1996, Art. 12a Rn 36; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Band 1, 4. Auflage 1999, Art. 12a, Rn 24 f.; Kokott, in: Sachs, Grundgesetz, 2. Auflage 1999, Art. 12a Rn 4; Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 1, 5. Auflage 2000, Art. 12a Rn 26; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 5. Auflage 2000, Art. 12a Rn 3; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band II, Art. 12a Rn 195 - Stand März 2001; a.A. Ekardt, Wehrpflicht nur für Männer - vereinbar mit der Geschlechteregalität aus Art. 79 Abs. 3 GG?, DVBl 2001, S. 1171).

BVerfG, 2 BvL 2/02 vom 27.3.2002, Absatz-Nr. (28):
Das Amtsgericht hat diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den Meinungsstand in der Literatur nicht zur Kenntnis genommen. Es hat lediglich ausgeführt, dass die Änderung des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1755) und die Zulassung von Frauen zum freiwilligen Dienst mit der Waffe eine neuerliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht erfordere. Es hätte jedoch darlegen müssen, inwiefern diese Änderungen die Grundlage der früheren Entscheidungen berührt haben sollten.

BVerfG, 2 BvL 2/02 vom 27.3.2002, Absatz-Nr. (29):
Das Grundgesetz eröffnet dem einfachen Gesetzgeber - früher in Art. 73 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954 (BGBl I S. 45), jetzt in Art. 12a Abs. 1 in der Fassung des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl I S. 709) - nur die Befugnis, Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an der allgemeinen Wehrpflicht zu unterwerfen. Auch nach der Neufassung des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG dürfen Frauen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. Art. 12a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 GG haben unverändert gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Das Amtsgericht setzt sich, indem es Art. 12a GG zu einer verfassungswidrigen Verfassungsnorm erklärt, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstoße, über diese Ranggleichheit hinweg.

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