Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 22.07.2009
Wehrpflichtwillkür: Nichtannahme eines Vorlagenbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln, die Wehrpflicht verstoße gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit
Aktenzeichen: 2 BvL 3/09
Das Bundesverfassungsgericht hat am 22. Juli 2009 die Richtervorlage des Kölner Verwaltungsgerichts vom Dezember 2008, die Wehrpflicht sei angesichts der Wehrungerechtigkeit grundgesetzwidrig, als unzulässig abgewiesen (Aktenzeichen 2 BvL 3/09). Der Vorlagenbeschluss genüge den Anforderungen nicht, da das Kölner Verwaltungsgericht seine Entscheidung "lediglich pauschal und unzureichend" begründet habe, so die 1. Kammer des 2. Senats. Für das Verwaltungsgericht Köln verstößt die Wehrpflicht gegen die grundgesetzliche Norm der Pflichtengleichheit, da "nur noch eine Minderheit Dienst leistet und der Rest gesetzlich von der Dienstleistung befreit ist".
Die Nichtannahme zur Entscheidung lässt die vom Bundesverfassungsgericht 2004 selbst formulierte Frage weiterhin offen, ob "ob die Wehrgerechtigkeit noch gewahrt ist, wenn nur ein geringer Teil der wehrpflichtigen Männer zur Bundeswehr einberufen wird."
Dabei ist die Wehrpflichtwillkür offensichtlich. So blieben 60 % der männlichen Angehörigen des Geburtsjahrgangs 1985 vom Zwangsdienst verschont. Während lediglich 16 % den Dienst an der Waffe geleistet haben, wurde Zivildienst- und Zivildienstersatzdienste von 19 % absolviert. Statistisch fallen die 5%, die den Zwangdienst durch freiwillige Verpflichtung im Katastrophenschutz, durch Polizei - und Militärkarriere umgangen haben, kaum ins Gewicht.
Trotz der offenkundigen Willkür, mit der gegenwärtig die "allgemeine Wehrpflicht" vollzogen wird, sieht das Bundesverfassungsgericht keinen Anlass, ihre Verfassungswidrigkeit zu prüfen. Mit diesem Beschluss hat es einmal mehr deutlich gemacht, dass die Aufrechterhaltung, die Aussetzung oder Abschaffung der Wehrpflicht keine juristische, sondern eine politische Entscheidung ist. Deutlich wird mit dem Beschluss aber auch, dass das Bundesverfassungsgericht der Politik, solange diese an der Wehrpflicht festhält, weiterhin juristische Rückendeckung geben wird.
Auszüge
BVerfG, Beschluss vom 22.07.2009 - 2 BvL 3/09
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II. 1. Ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der Norm überzeugt ist und dass es bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (...). Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (...). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen darstellen, wobei sich das Gericht jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen hat (...). Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss nicht. |
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2. Der Vorlagebeschluss erörtert die grundlegende Frage, welche Bezugsgrößen für die Beurteilung, ob das Gebot der Wehrgerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist, heranzuziehen sind, nicht in der gebotenen Weise. In Betracht kommt einerseits, die Zahl derjenigen, die tatsächlich Wehrdienst leisten, der Zahl derer gegenüber zu stellen, die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen (sog. Innenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit), und andererseits, die Zahl der tatsächlich zum Wehrdienst Einberufenen ins Verhältnis zur Zahl aller Männer eines Geburtsjahrgangs zu setzen (sog. Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit). |
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a) Das Verwaltungsgericht hält erkennbar die Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit für maßgeblich (...). Der Vorlagebeschluss geht offensichtlich davon aus, dass die Wehrgerechtigkeit verletzt ist, wenn gegenwärtig nur noch jeder fünfte Mann eines Jahrgangs zum Wehrdienst einberufen werde. Dass diese Zahl sich in einer realistischen Größenordnung bewegt, ergibt der Blick etwa auf das Planungsjahr 2008, für das, ausgehend von 452.076 erfassten Angehörigen des Geburtsjahrgangs 1990 und 58.800 Einberufungen zum Wehrdienst, eine Ausschöpfungsquote von ungefähr 13 % zu ermitteln ist (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 26. März 2009 auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE, BTDrucks 16/12522, S. 4 und 21). |
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Stellt man hingegen auf die geschätzte Zahl der tatsächlich verfügbaren (einberufbaren) Wehrpflichtigen von ca. 122.900 ab (...), erhöht sich die Ausschöpfungsquote auf ungefähr 48 %. Bezieht man schließlich in die Betrachtung ein, dass von den geschätzten 292.300 wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1990 nach den Erfahrungswerten bis zu 48 % als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden könnten (140.300), erhöht sich die Ausschöpfungsquote entsprechend um den - derzeit ebenfalls noch nicht feststehenden - Anteil der tatsächlich zum Ersatzdienst herangezogenen Wehrpflichtigen (...). |
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b) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht eingehend darlegen müssen, aus welchen Gründen es von Verfassungs wegen auf die Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit ankommt. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Insoweit fehlt es auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. |
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aa) Das Bundesverwaltungsgericht sieht in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2005 die Wehrgerechtigkeit dann als gewährleistet an, wenn die Zahl derjenigen, die tatsächlich Wehrdienst leisten, der Zahl derer, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, zumindest nahe kommt. Die verfügbaren Wehrpflichtigen müssten daher, von einem administrativ unvermeidbaren Ausschöpfungsrest abgesehen, bis zum Erreichen der Altersgrenze ihren Grundwehrdienst abgeleistet haben (BVerwGE 122, 331 <339>). Indem das Bundesverwaltungsgericht die Zahl derjenigen Wehrpflichtigen eines Jahrgangs, die tatsächlich zum Wehrdienst herangezogen werden, zu der Zahl der für den Wehrdienst zur Verfügung stehenden Angehörigen des Jahrgangs ins Verhältnis setzt, also nur diejenigen Wehrpflichtigen betrachtet, die tatsächlich verfügbar und damit einberufbar sind, stellt es auf die Innenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit ab. Aus der Betrachtung ausgeschlossen sind damit nicht gemusterte und wehrdienstunfähige Angehörige eines Jahrgangs sowie diejenigen an sich wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen, denen eine Wehrdienstausnahme zur Seite steht, die anerkannte Kriegsdienstverweigerer sind, die einen unter den so genannten externen Bedarf fallenden Dienst - etwa im Zivil- und Katastrophenschutz (§ 13a WPflG) oder im Vollzugsdienst der Polizei oder Bundespolizei (§ 42, § 42a WPflG) - leisten oder die schließlich als Soldaten auf Zeit oder Offiziersanwärter nicht mehr für die Einberufung zum Grundwehrdienst zur Verfügung stehen. |
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bb) Das Verwaltungsgericht begründet seine Ansicht, dieser Ansatz werde dem Gebot der Wehrgerechtigkeit nicht gerecht, lediglich pauschal und unzureichend. |
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(1) So fehlt bereits eine Erörterung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die bloße Wiedergabe von Auszügen aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vermag die geforderte Auseinandersetzung nicht zu ersetzen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG wird die Wehrpflicht auch durch diejenigen wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen erfüllt, die den Zivildienst ableisten. Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen sind gemäß Art. 12a Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 GG von Verfassungs wegen vom Wehrdienst befreit. Der Ersatzdienst tritt dabei nur an die Stelle des im Einzelfall rechtmäßig verweigerten Wehrdienstes und ersetzt diesen. Eine Umdeutung der Ersatzdienstpflicht in eine selbständige, neben der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes stehende Alternativpflicht ist nicht möglich (vgl.BVerfGE 48, 127 <165> ). Das Verwaltungsgericht hat sich folglich auch nicht zu der Frage verhalten, ob der aus dem Gebot der Wehrgerechtigkeit sich ergebende Grundsatz der Pflichtengleichheit nur jeweils innerhalb der Wehrdienstverpflichtung und des Ersatzdienstes oder aber auch im Verhältnis zwischen beiden Anwendung findet (zum Meinungsstand vgl. Fleischhauer, a.a.O., S. 108 ff.). Es liegt auf der Hand, dass die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots nicht ohne Einbeziehung dieser Aspekte beurteilt werden kann. |
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