Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 20.02.2002

Wehrpflicht verfassungskonform

Aktenzeichen: 2 BvL 5/99

Am 10. April 2002 veröffentlichte das Bundesverfassungsgerichts die von PolitikerInnen, Medien und interessierte Öffentlichkeit lang erwartete Wehrpflicht-Entscheidung.

Grundlage der verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Wehrpflicht durch das Bundesverfassungsgericht war ein Vorlagenbeschluss des Landgerichts Potsdam. Es setzte am 19. März 1999 das Strafverfahren gegen den totalen Kriegsdienstverweigerer Volker Wiedersberg aus und rief das Karlsruher Gericht an. Wiedersberg war wegen Dienstflucht angeklagt, da er der Einberufung zum Zivildienst aus grundsätzlichen pazifistischen und antimilitaristischen Gründen nicht nachgekommen ist. Eine Verurteilung hat es nicht vorgenommen, weil es die Strafbarkeit der Dienstflucht mit dem Grundgesetz für unvereinbar hält. Grundsätzlich sei die Wehrpflicht mit ihren massiven Grundrechtseinschränkungen auf Grund der veränderten sicherheitspolitischen Situation unverhältnismäßig geworden, so das Potsdamer Landgericht.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage mit Beschluss 2 BvL 5/99 vom 20.02.2002 als unzulässig abgewiesen.

Die wichtigsten Absätze der Entscheidung:

BVerfG, 2 BvL 5/99 vom 20.2.2002, Absatz-Nr. (40):
Hat das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit einer vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz bereits in einer früheren Entscheidung bejaht, so ist eine erneute Vorlage nur zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen (vgl.BVerfGE 33, 199 <203 f.>; 39, 169 <181>; 65, 178 <181>; 78, 38 <48>; 87, 341 <346>; 94, 315 <323> ). An die Begründung einer erneuten Vorlage sind gesteigerte Anforderungen zu stellen. (...) (vgl.BVerfGE 87, 341 <346> m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.

BVerfG, 2 BvL 5/99 vom 20.2.2002, Absatz-Nr. (42):
Das gilt insbesondere für die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass die allgemeine Wehrpflicht verfassungsrechtlich verankert (vgl.BVerfGE 12, 45 <50 f.>; 28, 243 <261>; 38, 154 <167>; 48, 127 <161>) und diese Pflicht daher nicht an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.

BVerfG, 2 BvL 5/99 vom 20.2.2002, Absatz-Nr. (43):
In dem Vorlagebeschluss wird dagegen die Auffassung vertreten, dass Art. 12 a Abs. 1 GG eine bloße Eingriffsermächtigung darstelle und die durch das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (BGBl I S. 651) eingeführte allgemeine Wehrpflicht eine nur einfachgesetzlich begründete Pflicht sei. Das Landgericht erörtert nicht die dem entgegenstehende Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts (vgl.BVerfGE 12, 45 <51>; 38, 154 <167>; 48, 127 <161> ), die weitgehend Zustimmung in der Literatur gefunden hat (vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 12 a Rn 16 - Stand März 2001; Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 12 a Rn 1; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 12 a Rn 6, 7, 20; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. I, 1996, Art. 12 a Rn 6; K. Ipsen/J. Ipsen, in: Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 12 a Rn 28 - Stand August 1976).

BVerfG, 2 BvL 5/99 vom 20.2.2002, Absatz-Nr. (44):
Darüber hinaus misst das Landgericht die allgemeine Wehrpflicht mit der schlichten Feststellung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht überzeuge, da jener Grundsatz wie das Übermaßverbot Leitregel allen staatlichen Handelns sei. Die Frage, ob auch Verfassungsnormen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips überprüft werden dürfen, stellt sich das Gericht nicht.

BVerfG, 2 BvL 5/99 vom 20.2.2002, Absatz-Nr. (45):
Zwar geht auch das Landgericht zunächst davon aus, dass dem Gesetzgeber eine weitgehende, "gerichtlich kaum überprüfbare" Einschätzungsprärogative zukomme. Doch schließt es aus einer vermeintlich einmütigen Analyse der Sicherheitslage durch die politische und militärische Führung darauf, dass dem Gesetzgeber keine andere Wahl bleibe, als die allgemeine Wehrpflicht abzuschaffen. Dabei lässt das Landgericht außer Acht, dass der Verfassungsgeber die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht - im Gegensatz zu den anderen in Art. 12 a Abs. 3, 4 und 6 GG geregelten Dienstpflichten - nicht von weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht vom Vorliegen einer bestimmten sicherheitspolitischen Lage abhängig gemacht hat.

BVerfG, 2 BvL 5/99 vom 20.2.2002, Absatz-Nr. (46):
Das Landgericht übersieht zudem, dass es weitere Gründe geben könnte, an der Wehrpflicht festzuhalten. Hier sei nur beispielhaft auf die bestehenden Bündnisverpflichtungen verwiesen (vgl.BVerfGE 48, 127 <160>).

BVerfG, 2 BvL 5/99 vom 20.2.2002, Absatz-Nr. (47):
Die gegenwärtige öffentliche Diskussion für und wider die allgemeine Wehrpflicht zeigt sehr deutlich, dass eine komplexe politische Entscheidung in Rede steht. Die Fragen beispielsweise nach Art und Umfang der militärischen Risikovorsorge, der demokratischen Kontrolle, der Rekrutierung qualifizierten Nachwuchses sowie nach den Kosten einer Wehrpflicht- oder Freiwilligenarmee sind solche der politischen Klugheit und ökonomischen Zweckmäßigkeit, die sich nicht auf eine verfassungsrechtliche Frage reduzieren lassen. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 13. April 1978 ausgeführt hat, ist die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer Freiwilligenarmee eine grundlegende staatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten, auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (BVerfGE 48, 127 <160 f.>). Darum obliegt es nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes zunächst dem Gesetzgeber und

BVerfG, 2 BvL 5/99 vom 20.2.2002, Absatz-Nr. (48):
den für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes, diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes der militärischen Landesverteidigung erforderlich sind. Welche Regelungen und Anordnungen notwendig erscheinen, um gemäß der Verfassung und im Rahmen bestehender Bündnisverpflichtungen eine funktionstüchtige Verteidigung zu gewährleisten, haben diese Organe nach weitgehend politischen Erwägungen in eigener Verantwortung zu entscheiden.

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