Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 17.05.2004
Wehrungerechtigkeit: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Ablehnung, den Rechtsschutz gegen Einberufungsbescheid anzuordnen
Aktenzeichen: 2 BvR 821/04
Ein zum 1. April 2004 zum Grundwehrdienst einberufener Wehrpflichtiger hatte gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch eingelegt, der durch die Wehrverwaltung abgelehnt wurde. Beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid anzuordnen. Zur Begründung führte er an, dass die Einberufung gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit verstoße. Dies lehnte das Verwaltungsgericht ab. Darauf hin legte der Anwalt des Wehrpflichtigen Verfassungsbeschwerde ein und beantragte gleichzeitig beim Bundesverfassungsgericht, den Einberufungsbescheid vom 5. Februar 2004 einstweilig auszusetzen.
Einstimmig beschloss die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 17. Mai 2004, weder die Verfassungsbeschwerde anzunehmen noch dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zuzustimmen.
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gründete die Kammer darauf, dass das Verwaltungsgericht die Abwägung zwischen dem Individual- und dem Gemeinwohlinteresse "maßgeblich auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" vorgenommen habe und deshalb nicht zu beanstanden sei. Es machte aber deutlich, dass nach "Erschöpfung des Rechtswegs" eine Verfassungsbeschwerde weder "unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei". Eigentlich hätte das Bundesverfassungsgericht es damit bewenden lassen können. Aber es formulierte eigene Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenwärtigen Einberufungspraxis: "Die Verfassungsbeschwerde wirft die in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage auf, ob die gegenwärtige Einberufungspraxis mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wehrpflicht vereinbar ist... In diesem Zusammenhang kann auch die Frage zu klären sein, ob die Wehrgerechtigkeit noch gewahrt ist, wenn nur ein geringer Teil der wehrpflichtigen Männer zur Bundeswehr einberufen wird."
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte es ab, weil sonst "die Gefahr einer Erosion der Wehrpflicht" bestehe. Die verfassungsrechtliche Grundlage sei "ungeklärt", aber die "Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr lassen das Individualinteresse des Beschwerdeführers gegenüber dem staatlichen Vollzugsinteresse zurücktreten." Mit anderen Worten: Obwohl möglicherweise die Wehrpflicht rechtswidrig ist, muss ein Wehrpflichtiger die mit der Einberufung verbundenen freiheitsberaubenden und-einschränkenden Verstöße in Kauf nehmen, weil es eben die Wehrpflicht gibt.
Zum Beschluss vom 17.05.2004 (2 BvR 821/04) geht es hier.
Die wichtigsten Absätze der Entscheidung:
BVerfG, 2 BvR 821/04 vom 17.5.2004, Absatz-Nr. (21)
b) Eine nach Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Einberufungsbescheid wäre nach dem Vortrag des Beschwerdeführers weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Verfassungsbeschwerde wirft die in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage auf, ob die gegenwärtige Einberufungspraxis mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wehrpflicht vereinbar ist und ob die seit dem 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung gegen das Gebot der Wehrgerechtigkeit verstoßen. In diesem Zusammenhang kann auch die Frage zu klären sein, ob die Wehrgerechtigkeit noch gewahrt ist, wenn nur ein geringer Teil der wehrpflichtigen Männer zur Bundeswehr einberufen wird.
BVerfG, 2 BvR 821/04 vom 17.5.2004, Absatz-Nr. (22)
c) Bei offenem Ausgang eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG von einer Abwägung der Folgen ab, die bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würden.
BVerfG, 2 BvR 821/04 vom 17.5.2004, Absatz-Nr. (27)
Die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht sind auf eine stetige und gleichmäßige Heranziehung der tauglichen Wehrpflichtigen angewiesen. Würde man im Hinblick auf die behauptete gleichheitswidrige Einberufungspraxis es jedem Wehrpflichtigen freistellen, ob er den Grundwehrdienst antritt, wäre die Verteidigungs- und Bündnisfähigkeit Deutschlands in hohem Maße gefährdet. Es hinge von der Entscheidung jedes einzelnen Wehrpflichtigen, gesellschaftlichen Strömungen und unwägbaren Stimmungen ab, ob die Bundeswehr ihren nach wie vor bestehenden Personalbedarf decken könnte.
BVerfG, 2 BvR 821/04 vom 17.5.2004, Absatz-Nr. (28)
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen kann auf der Seite des Staates nicht allein die Bedeutung des Antragstellers für die Bundeswehr in den Blick nehmen. Die Gefahr einer Erosion der Wehrpflicht auf noch ungeklärter verfassungsrechtlicher Grundlage und der verfassungsrechtliche Rang der Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr lassen das Individualinteresse des Beschwerdeführers gegenüber dem staatlichen Vollzugsinteresse zurücktreten.
