Truppendienstgericht Nord November 2001 bis Januar 2002
Wiederholte Ablehnungen von Bescherden eines arrestierten Totalverweigerers
Aktenzeichen: N 9 BLb 5 / 01, N 9 BLb 6 / 01, N 9 BLb 7 / 01, N 9 BLb 1 / 02
Die Bundeswehr steckt einen Totalverweigerer mehrmals in Disziplinararrest. Zwischen Mitte der 1990er Jahre bis etwa 2003 wurden üblicherweise bis zu 63 Tage Arrest vollstreckt, bevor die Bundeswehr ihre Bestrafungsmaßnahmen einstellt. 63 Tage waren die Regel, aber es gab auch deutliche Abweichungen nach oben - bis zu 100 Tagen waren keine Seltenheit. Seit 2007 fordert ein ministerieller Erlass mindestens 42 Tage Disziplinararrest, bevor ein Totalverweigerer zu entlassen ist.
Wir dokumentieren an dieser Stelle Beschlüsse des Truppendienstgerichts Nord der Bundeswehr im Fall eines Totalverweigerers, die beispielhaft für das Denken und die Gesinnung von Militärjuristen ist.
Gekürzte Abschriften:
TRUPPENDIENSTGERICHT NORD
Beschluß
In der
Disziplinarbeschwerdesache
- Aktenzeichen: N 9 BLb 5 / 01 -
des
Sanitätssoldaten ...,
geboren am ... in ...,
8./Sanitätsregiment 6, 25524 Breitenburg,
hat die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord aufgrund der Beratung vom 15. November 2001 in 20149 Hamburg, an der teilgenommen haben:
Richter am Truppendienstgericht
M...
als Vorsitzender,
Major T.,
Hauptgefreiter W.,
als ehrenamtliche Richter,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
(...)
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende Sachverhalt steht aufgrund der vorliegenden Beschwerdeunterlagen zur Überzeugung der Kammer fest. Er wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Danach hat er seinen Dienst trotz wirksamer Einberufung erst am 03. November 2001 gegen 16.30 Uhr angetreten und weigerte sich, sich einkleiden zu lassen bzw. Uniform anzuziehen, wobei er Gewissensgründe geltend gemacht hat. Einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung hat er nicht gestellt.
Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 Soldatengesetz), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Soldatengesetz) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Soldatengesetz) verletzt. Er hat vorsätzlich gehandelt und ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 Soldatengesetz).
Danach ist die angefochtene Disziplinarmaßnahme - Disziplinararrest von 14 Tagen - nicht zu beanstanden.
Dies ergibt sich zum einen schon aus der rechtlichen Würdigung, die erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer die für sein auf gesetzlicher Verpflichtung beruhendes Dienstverhältnis grundlegend wichtigen Pflichten verletzt hat, nämlich die Grundpflicht zum treuen Dienen des § 7 Soldatengesetz und die Gehorsamspflicht des § 11 Soldatengesetz. Denn auf der Erfüllung dieser Pflichten beruht die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr überhaupt; werden diese Pflichten verletzt, so leidet darunter die Einsatzfähigkeit der Truppe. (...)
Zum anderen wiegen die Dienstvergehen des Beschwerdeführers aus den Gründen schwer, die in seiner Person liegen. Er hat sich am 03. November 2001, 04. November 2001 und wieder am 05. November 2001 mit Beharrlichkeit geweigert, die in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland begründete Wehrpflicht für seine Person anzuerkennen und er bringt Argumente vor, die er als seine Gewissensentscheidung darstellt. Er macht geltend, Kriege würden niemals Konflikte lösen. Der Zivildienst stelle keine Alternative dar, weil er genauso Kriegsdienst sei, nur ohne Waffen.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Verweigerungshaltung aber weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen des Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz eine großzügige Regelung den Wehrdienst zu verweigern. Diesen Weg lehnt der Beschwerdeführer ab. Anstatt jede Verpflichtung gegenüber der staatlichen Gemeinschaft zu verweigern, sollte er sich bewußt machen, daß er in dieser Gemeinschaft in Sicherheit leben kann.
Den Leistungen und der Möglichkeit, die Persönlichkeit zu entfalten, die der Beschwerdeführer in der staatlichen Gemeinschaft erhält, sollten andererseits eigene Leistungen entsprechen, die diese Gemeinschaft im Rahmen der Rechtsordnung von ihm fordert, insbesondere die Erfüllung der Wehrpflicht.
Disziplinararrest als Mittel der Erziehung des Soldaten zur Erfüllung der Dienstpflichten durfte und darf gegen den Beschwerdeführer angewandt werden. Er ist 19 Jahre alt und deswegen in seiner Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen; er ist imstande, neue Erfahrungen aufzunehmen und auf sich wirken zu lassen. Die Verhängung des Disziplinararrestes vom 05.11.2001 als Freiheitsentzug sollte dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, sein Position zu überdenken, insbesondere darüber, ob seine einseitig geprägte Haltung es wert ist, beibehalten zu werden und sich darauf zu besinnen, daß er seinen Pflichten im Dienst nachkommen sollte. Nachdem sich der Beschwerdeführer sich bislang in seiner Fehlhaltung sehr beharrlich gezeigt und aus seiner Sicht betont hat, die Maßnahme sei in seinem Falle zwecklos, schien er darauf zu bauen, daß er sich mit seiner Haltung durchsetzen könne. Es bedurfte deswegen eines sofortigen undlängeren Einwirkens, um ihn klar zu machen, was von ihm mit Recht gefordert wird. Das Gericht kann dies nicht beanstanden.
Die Beschwerde vom 06. November 2001 hat sich als unbegründet herausgestellt; deshalb war sie zurückzuweisen.
III.
Diese Entscheidung ist nach §§ 38 Nr. 3 Satz 1, 119 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 5 Wehrbeschwerdeordnung nicht mehr anfechtbar. Sie ist endgültig und mit ihrer Bekanntgabe an den Beschwerdeführer rechtskräftig.
M.
Richter
am Truppendienstgericht
Nach Verbüßung des 14-tägigen Disziplinarrestes wurde der Totalverweigerung erneut zu einem Disziplinararrest verurteilt, diesmal zu 21 Tagen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde wiederum zurückgewiesen:
TRUPPENDIENSTGERICHT NORD
Beschluß
In der
Disziplinarbeschwerdesache
- Aktenzeichen: N 9 BLb 6 / 01 -
des
Sanitätssoldaten ...,
geboren am ... in ...,
8./Sanitätsregiment 6, 25524 Breitenburg,
hat die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord aufgrund der Beratung vom 27. November 2001 in 20149 Hamburg, an der teilgenommen haben:
Richter am Truppendienstgericht
M...
als Vorsitzender,
Major Sch.,
Hauptgefreiter E.,
als ehrenamtliche Richter,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Die Beschwerde zurückgewiesen.
(...)
Das Dienstvergehen ist außerordentlich schwerwiegend und rechtfertigt die Verhängung von Disziplinararrest im gesetzlichen Höchstmaß. Es gewinnt besonderes Gesicht dadurch, daß der Beschwerdeführer trotz bereits verbüßten Arrestes beharrlich die Ausführung jeden Befehls seiner Vorgesetzten verweigert. (...) Es liegt auf der Hand, daß dies unter keinen Umständen ohne harte und sichtbare Reaktion der Vorgesetzten hingenommen werden kann. (...) Disziplinarrecht ist zwar in erster Linie Erziehungsrecht, das darauf abzielt, den ihm Unterworfenen zu zukünftigem Wohlverhalten anzuhalten. Disziplinarrecht hat aber auch zugleich die Funktion, andere unbeteiligte Soldaten zu erziehen. Es soll nämlich potentiellen Nachahmungstätern ein deutliches Warnsignal dahingehend setzen, sich nicht zu vergleichbarem Fehlverhalten hinreißen zu lassen. Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers auch anderen Angehörigen seiner Einheit bekanntgeworden. Es ist selbstverständlich, daß diese nun mit gespannter Aufmerksamkeit die weitere Entwicklung verfolgen und insbesondere mit großem Interesse registrieren werden, ob es dem Beschwerdeführer - jetzt oder später - gelingen wird, den Rechtsstaat dergestalt vorzuführen, daß dieser seine Verpflichtung, Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, zugunsten des Beschwerdeführers zurückstellt und ihm seinen Willen läßt.
Die Kammer ist aber auch hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst noch nicht der Auffassung, daß dieser nicht mehr erziehbar ist. Der Erziehungsprozeß hat im Gegenteil gerade erst begonnen. (...)
Die Kammer ist deshalb der Auffassung, daß zunächst einmal abgewartet werden muß, wie der Beschwerdeführer auf die Verbüßung einer mehrmonatigen, möglicherweise mehrjährigen, Freiheitsstrafe reagieren wird. (...)
Nach Verbüßung des 14-tägigen und des 21-tägigen Disziplinarrestes wurde der Totalverweigerung, nachdem er wiederum alle Befehle zur Aufnahme des Wehrdienstes verweigert hat, abermals zu 21 Tagen Arrest verurteilt. Auch die dagegen gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen:
TRUPPENDIENSTGERICHT NORD
Beschluß
In der
Disziplinarbeschwerdesache
- Aktenzeichen: N 9 BLb 7 / 01 -
des
Sanitätssoldaten ...,
geboren am ... in ...,
8./Sanitätsregiment 6, 25524 Breitenburg,
hat die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord aufgrund der Beratung vom 19. Dezember 2001 in 20149 Hamburg, an der teilgenommen haben:
Richter am Truppendienstgericht
M...
als Vorsitzender,
Major M.,
Hauptgefreiter Sch.,
als ehrenamtliche Richter,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
(...)
Das Prinzip von Befehl und Gehorsam bildet das Fundament des militärischen Dienstes schlechthin.
Das deutsche Volk hat sich für die Einführung und nach der Wiedervereinigung Deutschlands für die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht entschieden. Das bedeutet, daß ein dieser Wehrpflicht unterliegender Mitbürger einberufen werden darf und gegebenenfalls in Ausführung des Gedankens der Wehrgerechtigkeit einberufen werden muß. Ist er aber einberufen, unterliegt er ohne jede Einschränkung den militärischen Regeln und damit auch dem Prinzip von Befehl und Gehorsam.
Gegen diese Pflicht zum Gehorsam hat der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern wiederholt und dazu in derartiger Weise verstoßen, daß er zur Wiederherstellung der militärischen Disziplin und Ordnung als unmittelbare Reaktion auf sein wiederholtes Fehlverhalten vorläufig gestgenommen werden mußte. (...)
Ausgangspunkt der Zumessungserwägung konnte daher nur die Verhängung von weiterem Disziplinararrest sein, der sich - obwohl der Beschwerdeführer wegen gleichartiger Dienstvergehen bereits einmal 14 Tage und einmal 21 Tage Disziplinararrest erhalten hatte - zwangsläufig auf 21 Tage beschränken mußte, da das Gesetz ein höheres Maß nicht zuläßt. (...)
Entscheidend ist (...), ob der Beschwerdeführer durch weitere Disziplinarmaßnahmen zur Einsicht in sein Fehlverhalten und zur Umkehr gebracht werden kann oder nicht. Insoweit ist Disziplinarrecht Erziehungsrecht, und Erziehungsrecht berührt auch in gewisser Weise Sanktionsrecht, was u.a. in der uralten Volksweisheit, wonach derjenige, der nicht hören will, zum Schluß eben fühlen muß, seinen Ausdruck gefunden hat. (...)
Nach der Verbüßung von 56 Tagen Disziplinarrest wurden nochmals zu 21 Tage Disziplinararrest verhängt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
TRUPPENDIENSTGERICHT NORD
Beschluss
In der
Disziplinarbeschwerdesache
- Aktenzeichen: N 9 BLb 1 / 02 -
des
Sanitätssoldaten ...,
geboren am ... in ...,
8./Sanitätsregiment 6, 25524 Breitenburg,
Beschluß
hat die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord aufgrund der Beratung vom 08. Januar 2002 in 20149 Hamburg, an der teilgenommen haben:
Richter am Truppendienstgericht
M...
als Vorsitzender,
Oberstleutnant G.,
Hauptgefreiter E.,
als ehrenamtliche Richter,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit sowie gegen die Verhängung von 21 Tagen Disziplinararrest wird zurückgewiesen.
(...)
Aber auch die Verhängung von weiteren 21 Tagen Disziplinararrest selbst ist nicht zu beanstanden. Das Dienstvergehen steht außer Frage. Allein die Tatsache, daß der Beschwerdeführer durch den bisher verbüßten Disziplinararrest noch nicht zur Einsicht gekommen ist, läßt sich nicht schließen, daß eine weitere Einwirkung aussichtlos ist. Vielmehr zeigt die Argumentation des Beschwerdeführers, daß das Tragen der Uniform gegen die Menschenwürde verstoße und er nicht gegen das Strafgesetz, sondern gegen das Wehrstrafgesetz verstoße, daß er sich noch nicht richtig mit unserer Rechtsordnung auseinandergesetzt hat. Das Wehrstrafgesetz ist ein Strafgesetz, wie bereits der Name sagt und seine Aussage zum Uniformtragen schlägt Millionen von Staatsbürgern, die ihren Staatspflichten getreu nachkommen - im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der offenbar nur die Vorteile dieses Staates in Anspruch nehmen will, nicht aber die Pflichten - ins Gesicht. (...)
Nach der Entlassung aus seinem vierten Arrest (insgesamt verbrachte er 80 Tage in einer Arrestzelle) wurde am 23. Januar 2002 ein Dienstverbot durch den Kompaniechef ausgesprochen ("verbiete ich Ihnen bis auf weiteres die Ausübung Ihres Dienstes").
Im Juli 2002 verwarnte ihn das Amtgericht Berlin-Tiergarten ohne Auflagen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine sechsmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung gefordert.
